895/J XXV. GP

Eingelangt am 27.02.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Darmann,  Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Ermittlungseinschränkungen durch Facebook-Sperre

 

Soziale Netzwerke sind ein praktisches Ermittlungswerkzeug für die Exekutive. Dies bestätigte sich beispielsweise im Zuge der Ermittlungsarbeit der Kärntner Exekutive im Jahr 2013, als 17 Asylwerber, die jahrelang mit Scheinidentitäten gelebt hatten, durch deren Facebook Nutzung aufflogen.

 

Zitat: Kleine Zeitung online vom 19.02.2014

 

(http://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/klagenfurt/3552442/facebook-sperre-schraenkt-ermittlungen-ein.story)

 

„Facebook-Sperre schränkt Ermittlungen ein

Der Zugriff auf Facebook bleibt den meisten Polizisten in Österreich während der Dienstzeit verwehrt. Wie zwei Fälle zeigen, wäre das soziale Netzwerk ein praktisches Ermittlungs-Werkzeug.

Journalisten tun es, die NSA sowieso, der russische Geheimdienst zweifellos. Doch die österreichische Polizei hinkt etwas hinterher. Ermittlungshilfe von Facebook? Fehlanzeige.

Denn das soziale Netzwerk ist von den meisten Polizeicomputern aus schlichtweg nicht erreichbar. Hat das Innenministerium Angst, die Beamten würden nur bei den Urlaubsfotos der Kollegen "gefällt mir" klicken?

Karl-Heinz Grünböck, Sprecher des Innenministeriums, kennt den wahren Grund für die bundesweite Sperre: "Auf Polizeicomputern sind nur jene Programme bzw. Internetseiten freigeschaltet, die für dienstliche Zwecke benötigt werden. Das trifft auf Facebook meist nicht zu." Auch Youtube sei von den meisten Rechnern aus nicht erreichbar. "Nicht jeder Beamte braucht in der Dienstzeit Zugriff auf Facebook, da nicht jeder in diesem Zusammenhang ermittelt", so Grünböck. Probleme gebe es dadurch keine.


Gestattet sei der Zugriff Kollegen in den Abteilungen Fahndung und Öffentlichkeitsarbeit – das genüge. Laut David Furtner, Leiter der Polizeipressestelle in Linz, haben österreichweit in Summe lediglich rund 150 Dienst-PCs Zugriff auf Facebook – bei 23.000 Beamten.

Fakt ist aber, dass sich im sozialen Netzwerk zahlreiche Bösewichte tummeln. Dass sie durch aufmerksame User überführt werden können, zeigt ein aktueller Fall aus Kärnten. Drei Klagenfurter (19, 20 und 21 Jahre alt) hatten auf Facebook mit der Gruppenvergewaltigung einer 17-Jährigen geprahlt – die Burschen konnten nur durch eine zufällige Leserin ihres Eintrages gefasst werden. Hätten auch Polizisten im Dienst die Möglichkeit, auf das Netzwerk zuzugreifen, würden vermutlich auch sie durch ihre Kontakte Wind von vermeintlichen Ganoven bekommen. Auch ein schneller Facebook-Check eines Verdächtigen könnte sinnvoll sein. Dass das zielführend ist, zeigt ein weiterer Fall aus Kärnten, der im Sommer vergangenen Jahres für Aufsehen sorgte: 17 Asylwerber, die jahrelang mit Scheinidentitäten in Kärnten gelebt hatten, flogen durch Facebook auf. Dort waren sie nämlich mit ihren echten Namen registriert und untereinander befreundet, auch das im Internet angegebene Alter war ein anderes als das, das bei den Behörden gespeichert war. Ein Foto-Abgleich brachte damals Erfolg.

Dabei scheint das Innenministerium dem sozialen Netzwerk nicht prinzipiell negativ gegenüber zu stehen. Das Bundeskriminalamt hat sogar eine eigene Facebook-Fanseite mit rund 31.500 Fans. Dass die eigenen Mitarbeiter in ihrem Dienst darauf nicht zugreifen können, ist paradox, scheint jedoch niemanden zu stören. Bis die Vorzüge von Facbook von offizieller Seite erkannt werden, wird es wohl noch etwas dauern. Einstweilen ist bei der Nutzung des "Ermittlungsmediums" Facebook wohl die private Initiative der Beamten oder aufmerksamer Bürger gefragt.“

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

Anfrage

1.    Welche Art von Ermittlungstätigkeit ist von Seiten des BMI Voraussetzung für die Freischaltung von Sozialen Medien, wie insbesondere Facebook und/oder YouTube, am jeweiligen Dienstcomputer eines Exekutivbeamten?

2.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Wien im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

3.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Oberösterreich im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

4.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Niederösterreich im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

5.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Burgenland im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?


 

6.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in der Steiermark im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

7.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Salzburg im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

8.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Tirol im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

9.    Wie viel Exekutivbeamten hatten in Vorarlberg im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

10. Wie viel Exekutivbeamten hatten in Kärnten im Jahr 2010, 2011, 2012, 2013 das Recht und die dafür notwendige Infrastruktur, Soziale Netzwerke, wie beispielsweise Facebook oder Youtube, dienstlich zu nutzen?

11. Kann nach Ihrer beruflichen Einschätzung ein Soziales Netzwerk wie „Facebook“ auch jenen Polizisten in ihren Ermittlungs- beziehungsweise Fahndungsarbeiten behilflich sein, die nicht ausschließlich im Bereich der Fahndungs- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind?

12. Welche sachlichen Überlegungen sprechen von Seiten des BMI dafür, bisher in der Ermittlungsarbeit über Soziale Netzwerke im Sinne des Rechtsstaates Österreich erfolgreich ermittelnde Exekutivbeamten durch die Sperre von Berechtigungen zur Nutzung Sozialer Netzwerke in der Arbeit einzuschränken?

13. Ist es im Sinne des BMI, dass durch Sperren von Dienstcomputern hinsichtlich der Nutzung Sozialer Netzwerke die umfassende Ermittlungs- und Fahndungsarbeit der Exekutive eingeengt wird?

14. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Wien, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

15. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Oberösterreich, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

16. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Niederösterreich, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

17. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Burgenland, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

18. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in der Steiermark, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?


 

19. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Salzburg, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

20. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Tirol, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

21. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Vorarlberg, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

22. Wie vielen, der im Jahr 2013 via Soziale Medien ermittelnden Exekutivbeamten in Kärnten, wurde im Jahr 2014 die Berechtigung zu selbiger Ermittlung entzogen?

23. Mit welcher Begründung wurde den in den Fragen 14 bis 22 betroffenen Exekutivbeamten der Dienstcomputer zur Nutzung Sozialer Medien für die Ermittlungsarbeit gesperrt?

24. Ist es nach Ihrer dienstlichen Wahrnehmung möglich, dass Exekutivbeamten in Ihrer täglichen Dienstausübung mit der Nutzung von Sozialen Medien ein effektives, kurzfristig einsetzbares sowie kostenloses Ermittlungswerkzeug zur Verfügung haben?

25. Sind Sie konkret für eine Ausweitung der Nutzung neuer Medien in der Ermittlungsarbeit durch die Österreichische Exekutive?

26. Wenn ja, warum?

27. Was spricht im Kampf der Exekutive für die Einhaltung österreichischer Gesetze und die Aufklärung von Gesetzesbrüchen dagegen?

28. Können Sie ausschließen, dass Exekutivbeamte ohne dienstliche Berechtigung zur Nutzung Sozialer Medien, im Fall einer bestehenden Erlaubnis nicht doch zur Aufklärung von Straftaten beitragen können?