972/J XXV. GP

Eingelangt am 05.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, [WeitereR AbgeordneteR], Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Erfüllung statistischer Vorgaben

BEGRÜNDUNG

 

Im Herbst 2013 hat eine statistische Vorgabe für die Ausstellung an Strafmandaten gegenüber VerkehrsteilnehmerInnen für Wiens PolizistInnen für großes Aufsehen gesorgt. Zuerst wurde eine derartige Anordnung von der Wiener Polizeiführung in Abrede gestellt, dann schön geredet.

Tatsache ist, dass es bei der Wiener Polizei ein Statistikprogramm gibt, das sämtliche Amtshandlungen erfasst und jede/n einzelne/n Polizistin/Polizisten vergleichbar macht. Im Rahmen dieses Statistikprogramms gibt es Vorgaben, die für bestimmte polizeiliche Handlungen, das Erreichen statistischer Werte vorschreibt. Das führt nicht nur zu individuellem Druck auf die/den einzelne/n Polizistin/Polizisten, sondern ist auch rechtsstaatlich bedenklich, da Vorgaben für Amtshandlungen gemacht werden, die auf rechtlichen Voraussetzungen fußen, die nicht willkürlich für die Statistik erfüllt werden können und dürfen. Bei bestimmten Amtshandlungen sind derartige Vorgaben schlicht rechtswidrig.

Die statistischen Vorgaben werden vom stellvertretenden Landespolizeipräsident Karl Mahrer erstellt und über die Kommandanten an die Leiter der Polizeiinspektionen bis zu den einzelnen PolizeibeamtInnen weitergegeben. Je nach Polizeieinheit gibt es unterschiedliche Vorgaben. Ziel dieser Vorgaben ist es die Einsätze so zu lenken, dass ein hoher Aktivitätsgrad über die Statistik nachgewiesen werden soll. Liegen einzelne PolizistInnen nicht im Plansoll werden sie angehalten, die fehlenden Amtshandlungen zu erbringen.

Rechtsstaatlich besonders bedenklich sind beispielsweise Vorgaben, dass eine bestimmte Anzahl an Personen zu perlustrieren ist, da § 40 (2) SPG, dies nur bei Vorliegen einer konkreten Verdachtslage für zulässig erachtet. Ähnlich verhält es sich mit Personendurchsuchungen nach § 37 Fremdenpolizeigesetz. Hier kommt verschärfend hinzu, dass mit den Vorgabe PolizistInnen angehalten werden, willkürlich Personen mit „fremdländischen“ Aussehen zu durchsuchen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche genauen statistischen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl von einzelnen Amtshandlungen gegenüber den PolizeibeamtInnen innerhalb Landespolizeidirektion Wien gibt es zum Stichtag der Einbringung dieser parlamentarischen Anfrage (Aufschlüsselung nach Amtshandlungen und Einheit der BeamtInnen)?

2)    Wenn es derzeit keine statistischen Vorgaben gibt: Bis wann und welche statistischen Vorgaben hat es bei der Wiener Polizei gegeben?

3)    Wer erstellt die Vorgaben?

4)    Wie werden Sie an die einzelnen PolizistInnen weitergegeben?

5)    Ist es richtig, dass einzelne PolizistInnen von ihren Vorgesetzen gerügt werden, wenn sie die statistischen Vorgaben nicht erfüllen?

6)    Ist es richtig, dass einzelne PolizistInnen von ihren Vorgesetzten aufgefordert werden bestimmte „Amtshandlungen“ nach den Vorgaben zu erbringen, wenn diese noch nicht erfüllt sind?

7)    Ist es richtig, dass mit PolizeibeamtInnen, die diese Vorgaben nicht erfüllen „das Gespräch gesucht wird“?

8)    Welche genauen statistischen Vorgaben für einzelne PolizistInnen gibt es für Personendurchsuchungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz innerhalb der Wiener Polizei?

9)    Wie rechtfertigen Sie diese Vorgabe unter dem Aspekt, dass das Sicherheitspolizeigesetz die Voraussetzungen für diese Amtshandlungen beschreibt und diese daher nicht willkürlich erfüllbar sind?

10) Welche genauen statistischen Vorgaben für einzelne PolizistInnen gibt es für Personendurchsuchungen nach dem Fremdenpolizeigesetz innerhalb der Wiener Polizei?

11) Wie rechtfertigen sie diese Vorgabe unter dem Aspekt, dass das Fremdenpolizeigesetz die Voraussetzungen für diese Amtshandlungen beschreibt und diese daher nicht willkürlich erfüllbar sind?

12) Werden Sie den Missstand von statistischen Vorgaben innerhalb der Wiener Polizei abstellen?

13) Wenn nein, warum nicht?