979/J XXV. GP

Eingelangt am 07.03.2014
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ANFRAGE

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst

 

betreffend: „Umbenennung und Umgestaltung der Ministerien im Zuge des neu erlassenen Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG)“

 

Durch die Umstellung und Neuordnung der Ministerien nach der Nationalratswahl 2013 musste auch das Bundesministeriengesetz 1986 einer Novellierung unterzogen werden. In diesem Gesetz wurden dabei die Zuständigkeiten neu geordnet und die Strukturen in den verschiedenen Ministerien auch rechtlich umgesetzt.

Die Neuerungen betreffen vor allem das Wissenschaftsministerium, welches künftig in die Verantwortung des Wirtschaftsministeriums wandern und somit fürderhin Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft heißen wird. Weitere Neuerungen gibt es im Bereich des neugeschaffenen Bundesministeriums für Familie und Jugend, ebenso wie im Ressort des Kanzleramtsministers.

Daneben werden klassische Aufgaben des Innenressorts (Integration) zukünftig im neuen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres untergebracht. Bezüglich der Kosten wurden jedoch im Abänderungsantrag zum Antrag 81/A XXV.GP, welcher am 21.01.2014 im Verfassungsausschuss eingebracht wurde, keine Angaben gemacht. Dies widerspricht eindeutig den Vorgaben des § 14 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), wonach für jeden Entwurf eines Bundesgesetzes die Abschätzung der Folgekosten abgebildet werden muss.

Auszug § 14 BHG:

(1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auch auf Entwürfe für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Art. 249 des EG-Vertrages, BGBl. III Nr. 86/1999) sowie auf Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln V und VI des Vertrages über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999, anzuwenden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister und hat sich insbesondere auf die Veränderung der Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 269 des EG-Vertrages (§ 16 Abs. 3a) und auf jene Ausgaben des Bundes zu beziehen, die für Maßnahmen auf Grundlage der im 1. Satz genannten Vorschriften voraussichtlich zu leisten sein werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu Richtlinien zu erlassen.

Aufgrund der Verschiebung von Planstellen von einem auf das andere Ministerium und der „Neuausrichtung“ kann noch nicht abgeschätzt werden, in welcher Höhe sich diese Umstellungen auf die einzelnen Budgets der Ministerien und auf das Bundesbudget der nächsten Jahre niederschlagen werden.

Im Sinne der Transparenz stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst folgende

Anfrage

 

1.    Welche und wie viele Planstellen werden vom Bundesministerium für Inneres an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres abgetreten? (Bitte um genaue Auflistung der Planstellen, der Sektionen, Abteilungen, generelle Kosten usw.)

2.    In welcher Weise und Höhe wird sich dies auf das Bundesbudget und/oder auf die Budgets der einzelnen Ministerien (BMI und Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) niederschlagen? (Bitte auch hier eine detaillierte Aufschlüsselung für die einzelnen Untergruppen des Budgets)

3.    Werden für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres neue Planstellen geschaffen?

4.    Wenn ja, welche, wie viele und in welcher Weise wird sich dies auf das Budget auswirken?

5.    Welche und wie viele Planstellen, Abteilungen und Sektionen werden dem neu gegründeten Bundesministerium für Familie und Jugend in Zukunft zur Verfügung stehen? (Bitte um genaue Auflistung der Planstellen, der Sektionen, Abteilungen usw.)

6.    Welche und wie viele Planstellen, Abteilungen und Sektionen werden dem neu gegründeten Bundesministerium im Bundeskanzleramt (Kanzleramtsministerium) in Zukunft zur Verfügung stehen? (Bitte um genaue Auflistung der Planstellen, der Sektionen, Abteilungen, generelle Kosten usw.)

7.    Werden für die beiden neu gegründeten Bundesministerien (Kanzleramtsministerium, BM für Familie und Jugend) neue Planstellen geschaffen?

8.    Wenn ja, welche, wie viele und in welcher Weise wird sich dies auf das Budget auswirken?

9.    In welcher Weise und Höhe wird sich dies auf das Bundesbudget und/oder auf die Budgets der einzelnen Ministerien (Kanzleramtsministerium, BM für Familie und Jugend) niederschlagen? (Bitte auch hier eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Untergruppen des Budgets)

10.  In welcher Höhe werden die gesamten Umstellungen der Ministerien aufgrund der Novellierung des BMG das Budget belasten?

11.  Aus welchem Grund wurde keine Folgekostenabschätzung im Entwurf des BMG abgebildet, obwohl dies durch § 14 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) zwingend vorgesehen ist?

12.  Wie sehen Sie das Spannungsverhältnis zwischen § 14 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), wonach eine Folgekostenabschätzung zwingend vorgesehen ist und der gelebten Praxis - bei Entwürfen als auch bei Vorlagen (der Bundesregierung und bei Anträgen von Abgeordneten), welche auf Zuruf der Regierung durch die Abgeordneten zum Nationalrat eingebracht werden (Realverfassung)?

13.  Wie stehen Sie generell zu der Praxis, dass Gesetzesentwürfe und Anträge der Regierungsparteien von den Bundesministerien vorgeschrieben werden, obwohl dies in die alleinige Kompetenz des Nationalrates und seiner Abgeordneten fällt? Gibt es aus Ihrer Sicht diesbezüglich einen rechtlichen Handlungsbedarf?

14.  Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, dem Nationalrat einen legistischen Dienst zur Seite zu stellen, um die Abgeordneten zum Nationalrat in ihren Aufgaben zu unterstützen?

15.  Sind generell neue Planstellen in den Ministerien geplant? Wenn ja, wie argumentieren Sie dies vor allem im Hinblick auf die Einsparungen der einzelnen Ministerien?