1000/J XXV. GP

Eingelangt am 12.03.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Hackl, Kickl, Wurm, Rauch, Doppler

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend SV-Nummer bei der Legitimation von BAWAG PSK Sparvereinsmitgliedern 

 

Die BAWAG PSK lobt in einem Werbefolder folgende Dienstleistung aus: „Sparvereine sind eine wichtige Tradition in Österreich. Neu ist: Jedes Sparvereinsmitglied muss sich auf Grund neuer gesetzlicher Anforderungen identifizieren. Das bringt jedem Mitglied mehr Sicherheit und wir belohnen Sie mit besonders attraktiven Zinsen.“

 

Unter der Rubrik Legitimation Sparvereinsmitglieder wird nicht nur die Kopie eines Reisepasses bzw. Führerschein oder Personalausweis verlangt, sondern auch die Mitteilung der Sozialversicherungsnummer.  Welchen Zweck die zusätzliche Nennung der SV. Nr. haben soll, wenn das Sparvereinsmitglied ja durch seine alternativ in Kopie vorzulegenden amtlichen Dokumente bereits legitimiert ist, scheint vielen Sparvereinsmitgliedern nicht einsichtig.

 

Die Sparvereinsmitglieder fühlen sich vielmehr als Konsumenten durch die Nennung der SV. Nr. zusätzlich „überwacht“.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1.    Welche anderen Bankinstitute, als die BAWAG PSK,  sind dem für Bankwesen zuständigen BMF bekannt, die neben der Legitimation durch ein öffentliches Dokument die SV.Nr. abfragen?

2.    Welche gesetzlichen Grundlagen sind dem für Bankwesen zuständigen BMF  bekannt, die eine solche Abfrage der SV.Nr. legitimieren?


 

3.    Werden sie als Finanzminister dafür Sorge tragen, dass diese Praxis von Bankinstituten, wie der BAWAG PSK, die SV.Nr. bei Sparvereinsmitgliedern abzufragen, eingestellt wird?

4.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Wie sehen sie als Finanzminister datenschutzrechtlich die Abfrage der SV.Nr. durch die BAWAG PSK bzw. andere Bankinstitute?

6.    Welchen Privatfirmen, bei denen der Konsument nicht beschäftigt ist, haben überhaupt die gesetzliche Möglichkeit, die SV.NR. abzufragen?