1003/J XXV. GP

Eingelangt am 12.03.2014
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend Registrierung grenzüberschreitende Studien

 

 

Am 29. Juli 2011 traten mit BGBl. I Nr. 74/2011 das Hochschul-Qualitätssicherungs-gesetz (HS-QSG) und das Privatuniversitätengesetz (PUG) in Kraft. Die auf der Grundlage dieser Gesetze eingerichteten österreichischen Privatuniversitäten treten seither mit dem Anspruch auf, ihren Studierenden innovative und hochqualitative universitäre Ausbildungen anbieten und den nationalen und internationalen Kunst- und Forschungsraum mitgestalten zu wollen. Für sie gelten strenge Akkreditierungsrichtlinien (PUK, §2 Abs 1 lit. 1-7):

 

Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;

2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;

3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;

4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;


6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;

7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

 

Und das Hochschul- Qualitätssicherungsgesetz sieht vor, dass „jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, [...] einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen [sind] (HS-QSG, §24 Abs 2).

 

Allerdings werden diese strengen Bestimmungen unterlaufen, weil Bildungseinrichtungen anderer Länder, die in Österreich eingerichtet werden, nicht dem strengen österreichischen Akkreditierungsrecht unterliegen. Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sieht lediglich vor (HS-QSG, §27), dass „die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ als Registrierungsstelle fungiere und die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen habe (Abs 3). „Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen (Abs 4).

 

Von der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) wird in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Registrierung nur auf Basis der Vorlage vollständiger Unterlagen, nicht jedoch einer inhaltlichen Überprüfung wie bei den Privatuniversitäten erfolge. Außerdem sei der Hinweis, mit der Registrierung der Studien werde keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden akademischen Graden verbunden (HS-QSG, §27 Abs 7), in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt und führe zu einer Vielzahl von Missverständnissen und Enttäuschungen bei Absolventen dieser Bildungseinrichtungen. Insbesondere dann, wenn diese anschließend ein Studium an einer anderen österreichischen Universität absolvieren wollten. Häufig würden Absolventen dieser Bildungseinrichtungen bei Masterprogrammen von in Österreich akkreditierten Hochschulen aufgrund der geringen Vorbildung, insbesondere in den methodischen Gegenständen nicht

 

Tatsächlich entsteht der Eindruck einer Schieflage zwischen österreichischen Privatuniversitäten und anderen europäischen Bildungseinrichtungen, die in Österreich Studiengänge anbieten (wollen). Die Praxis zeigt überdies, dass die Konsequenzen der Verleihung umstrittener akademischer Grade durch nicht in Österreich akkreditierte Bildungseinrichtungen (HS-QSG, §27 Abs 7) bei der Wahl des Studiums oftmals nicht berücksichtigt bzw. nicht richtig eingeschätzt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Welche Bildungseinrichtungen, aufgelistet nach Namen und Herkunftsland, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär anerkannt sind, haben seit Inkrafttreten des HS-QSG und des PUG im Juli 2011 um eine Registrierung in Ihrem Ministerium angesucht?


2.    Gibt es Fälle, wo eine Registrierung nicht erfolgte?

Wenn ja, welche Einrichtungen waren betroffen und aus welchem Grund?

 

3.    Ist Ihnen die Ungleichbehandlung von in Österreich akkreditierten Privatuniversitäten und Studiengängen ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen bewusst?

Wenn ja, haben Sie vor, Änderungen vorzunehmen und wenn ja, in welche Richtung sollen Sie gehen?