1058/J XXV. GP

Eingelangt am 18.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Erwin Spindelberger und GenossInnen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner betreffend der Benachteiligung junger Menschen im ländlichen Raum bezüglich des Fahrtkostenzuschusses für Studierende.

Für Studierende, die berechtigt sind Studienbeihilfe zu beziehen, gibt es auch andere Zuschüsse, um ihnen gewisse Kosten abzunehmen und ihnen dadurch das Studieren zu ermöglichen. Einer dieser Zuschüsse ist der Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss wird in drei Bezugsgruppen unterteilt:

Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss (FKZ 1):

Dieser gilt für berechtigte Personen, die am Studienort wohnen, täglich die öffentlichen Verkehrsmitteln benutzen und eine personenbezogene Dauerkarte nachweisen können. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem Standort der Bildungseinrichtung.

Pendlerzuschuss (FKZ 2):

Dieser gilt für Studierende, die nicht am Studienort wohnen, jedoch innerhalb einer sogenannten „Zumutbarkeitsgrenze“ (Grundsatz: max. eine Stunde Fahrzeit in eine Richtung) leben. Er bemisst sich aufgrund der Entfernung des Wohnortes vom Studienort und ist mit € 700,- pro Studienjahr gedeckelt.

Heimfahrtszuschuss (FKZ):

Dieser gilt für Studierende, deren Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen.

(vgl.:

http://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/zuschuesse/?openall=1)

Demzufolge haben Studierende, die selbst oder deren Eltern weiter als eine Stunde Fahrzeit, aber weniger als 200 km entfernt vom Studienplatz wohnen, keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei den Fahrtkosten. So wären vor allem Studierende aus dem ländlichen Raum gerade dazu gezwungen, ihren Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde und dadurch auch ihr soziales Umfeld aufzugeben und an den Studienort zu ziehen. Die Regelung betreffend Fahrtkostenzuschüsse soll auf einer Weisung des Wissenschaftsministeriums basieren.

Da ländliche Gemeinden heutzutage immer mehr dagegen kämpfen, dass junge Menschen wegziehen, ist solch ein Eingriff, der den ländlichen Raum noch zusätzlich ausdünnt, nur schwer nachzuvollziehen.

Um diese Problematik zu untermauern, kann folgendes Beispiel gebracht werden:

Eine Studierende aus Turnau (Steiermark) pendelt täglich zur Universität nach Graz. Ihr Ansuchen auf Fahrtkostenzuschuss wurde von der zuständigen Stipendienstelle aufgrund der Tatsache abgelehnt, dass Turnau außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liege.

 

 

Deshalb stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und Wirtschaft folgende

Anfrage:

1.    Stimmt es, dass das Faktum, dass Studierende, die weiter als eine Stunde Fahrzeit und weniger als 200 km entfernt vom Studienplatz wohnen, keinerlei finanzielle Unterstützung bei den Fahrtkosten bekommen, auf einer Weisung des Wissenschaftsministeriums beruht?

a.    Wenn ja, warum kam es zu dieser Weisung?

                    b.   Wenn nein, auf welcher Grundlage beruht diese Tatsache dann?

2.    Gibt es Bestrebungen von Seiten des Wissenschaftsministeriums, diese Problematik, die vor allem Studierende im ländlichen Raum trifft, zu revidieren?

a.    Wenn nein, warum?

b.    Wenn ja, welche?

3.    Welche anderen Maßnahmen werden vom Wissenschaftsministerium ergriffen, um Studierende zu unterstützen, die außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze wohnen und trotzdem die Anstrengung auf sich nehmen jeden Tag zur Universität zu pendeln, um in ihrer Heimatgemeinde wohnhaft zu bleiben?

4.    Denkt man von Seiten des Wissenschaftsministeriums an, den Bezieherlnnenkreis für den Fahrtkostenzuschuss für Studierende auszuweiten?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn nein, warum nicht?