1070/J XXV. GP

Eingelangt am 20.03.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Herbert Kickl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Verzugszinsen-Abzocke gemäß § 59 Abs 1 ASVG

 

Folgende Regelung hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Dezember vergangenen Jahres veröffentlicht: „Gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) berechnet sich der Hundertsatz für die Verzugszinsen jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten. Dabei ist der Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr maßgebend, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt. Der Basiszinssatz hat im Oktober 2013 minus 0,12 % betragen. Für rückständige Beiträge werden 2014 somit Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt.

Wie entstehen Verzugszinsen?

Die Sozialversicherungsbeiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Versicherungsträgers gutgebucht sind.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen.

Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so verlängert sich die Frist um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag.

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an. (…)

Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten des Dienstgebers.
Wir empfehlen, die Sozialversicherungsbeiträge daher via Abbuchungsauftrag zu entrichten. Bei dieser Variante der Beitragseinzahlung werden die fälligen Sozialversicherungsbeiträge immer fristgerecht vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. (…)“

Im Sinne der von Vizekanzler und Finanzminister Michael Spindelegger sowie von Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner angekündigten „Entfesselung“ der Wirtschaft und der Steuerzahler von Belastungen ist dieses System der „Verzugszinsen-Abzocke“ jedenfalls äußerst befremdlich.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

ANFRAGE

  1. Wie haben sich die Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG seit 1993, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren, entwickelt?
  2. Wie hoch waren die Einnahmen gemäß § 59 Abs 1 ASVG seit 1993, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren?
  3. Warum wählt man einen so hohen Verzugszinssatz?
  4. Warum wird der Verzugszinssatz nicht gesenkt?