1114/J XXV. GP

Eingelangt am 24.03.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger, Kollegin und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Familie und Jugend

 

betreffend Einrichtung eines Generalsekretariats

 

 

Dem Vernehmen nach ist im Bundesministerium für Familie und Jugend die Einrichtung der Stelle eines Generalsekretärs geplant.

Gemäß §7 Abs. 11 BMG kann die Bundesministerin mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.

 

Die Bundesministerin für Familie und Jugend hat mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verwaltungsübereinkommen geschlossen, nachdem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Familienministerium einen Großteil der administrativen Bereiche übernimmt.

 

Somit werden wesentliche Agenden, die üblicherweise in einer Präsidialsektion angesiedelt sind vom Landwirtschaftsministerium übernommen.  

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Hat die Bundesministerin für Familie und Jugend einen Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betraut? Wenn ja, wen? Auf welcher Rechtsgrundlage?

2.    Wenn nein, beabsichtigt die Bundesministerin für Familie und Jugend, zukünftig einen Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte zu betrauen?

 

3.    Wenn 1. oder 2 mit „ja“ beantwortet werden: Ist es geplant, dafür eine (oder mehrere) zusätzliche Planstelle(-n) in diesem Zusammenhang anzufordern?

4.    Ist es geplant A1/7, A1/8 oder A1/9 Stellen in diesem Zusammenhang zu schaffen und/oder sondervertragliche Dienstverhältnisse (§ 36 VBG) zu begründen? Wenn ja, wie viele? Bitte auch um Aufschlüsselung der Verwendungsgruppe(-n).

 

5.    Ist es geplant, die Stelle des Generalsekretärs auszuschreiben? In welcher Form?

 

6.    Wenn nein, wie und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Besetzung?

 

7.    Welche sind im konkreten Fall die Aufgaben eines Generalsekretärs, der ja mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte betraut ist; dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Ministerium aus bloß einer Sektion besteht, woraus zu schließen ist, dass bereits alle zum Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte bereits in den Aufgaben der Sektionsleiterin zusammengefasst sind?