1254/J XXV. GP

Eingelangt am 31.03.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten MMMag. Dr. Kassegger, Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Rechnungshofbericht zur Studienvoranmeldung sowie Studieneingangs- und Orientierungsphase

 

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Reihe Bund 2013/8, Studienvoranmeldung sowie Studieneingangs- und Orientierungsphase“ mehrere Problemstellen analysiert.

 

Unter anderem hält der Bericht folgendes fest:

 

„Die überprüften Universitäten Graz und Innsbruck sowie neun weitere Universitäten hatten im Jahr 2011 die Studienvoranmeldung und die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) innerhalb eines kurzen Zeitrahmens umzusetzen. Deshalb schufen die beiden überprüften Universitäten kaum inhaltlich neue Lehrveranstaltungen, sondern erklärten bereits eingerichtete zu StEOP–Lehrveranstaltungen. Die StEOP sollte dem Studienanfänger einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums vermitteln und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung seiner Studienwahl schaffen. Ihre Absolvierung war seit dem Wintersemester 2011/2012 erforderlich, um das Studium fortsetzen zu können. Das von den Universitäten für die Absolvierung der StEOP vorgesehene Arbeitspensum (Workload) der Studierenden bewegte sich zwischen 12,5 und 750 Arbeitsstunden; eine ‚idealtypische’ Workload zeichnete sich noch nicht ab. Ebenso war die inhaltliche Ausgestaltung der StEOP unterschiedlich. Der Anteil der Studienanfänger des Wintersemesters 2011/2012, welche die StEOP bis zum Stichtag 15. April 2012 absolviert hatten, reichte von 24 % (Universität Graz) bis 65 % (Montanuniversität Leoben und Universität für Bodenkultur Wien). Die Studienvoranmeldung, als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Studium, intendierte die bessere Planbarkeit des Studienbetriebs der Universitäten, insbesondere bei den Studienanfängern. Durch die fehlende Verbindlichkeit konnte diese jedoch nicht erreicht werden. Eine geringe Anzahl an ‚Reklamationen’ ließ an


den Universitäten Graz und Innsbruck den Schluss zu, dass trotz kurzer Frist zur Implementierung alle Zielgruppen rechtzeitig erreicht werden konnten. Die Verpflichtung, sich zum Studium voranzumelden, wurde mit Änderung des Universitätsgesetzes 2002 (UG) am 6. Juni 2012 durch eine vorgezogene Zulassung für Studienanfänger ersetzt."

 

Im Rahmen der Schlussbemerkungen und Schlussempfehlungen nimmt der Rechnungshof umfangreich Stellung zu den Bereichen, in welchen dringend Handlungsbedarf besteht, will man nicht die Qualität der Hochschulen, die durch die unüberlegte und überhastete Einführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase bereits genug gelitten hat, weiter massiv beeinträchtigen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

Anfrage:

 

1.    Haben Sie Maßnahmen gesetzt, dass bei neuerlichen gesetzlichen Neuregelungen einerseits eine angemessene Frist zur Begutachtung eingeräumt wird, andererseits Änderungen an Begutachtungsentwürfen und deren Motive dokumentiert und aufbewahrt werden?

2.    Wenn ja, wie konkret haben sich diese Maßnahmen dargestellt?

3.    Wurde eine gesetzliche Klarstellung im § 66 UG vorgenommen, ob jene Zugangsregelungen, welche die Rektorate der Universitäten oder die Bundesregierung auf Grundlage des UG 2002 durch Verordnungen trafen, als besondere gesetzliche (Zulassungs-)Regelungen anzusehen waren, die den Entfall einer StEOP begründen konnten?

4.    Wurde eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen, dass die Evaluierung der StEOP durchgeführt wird, bevor die betreffenden Regelungen auslaufen oder die StEOP-Geltungsdauer entsprechend verlängert wird, sodass eine Fristenkongruenz zwischen Evaluierung und StEOP-Geltungsdauer hergestellt wird?

5.    Wie werden Sie konkret vorgehen, um bei der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung und der darauf basierenden gesetzlichen Präzisierung der StEOP die Frage nach einem „idealtypischen Ausmaß“ zu beachten, um uneinheitliches Vorgehen der Universitäten zu vermeiden?

6.    Wie werden Sie konkret sicherstellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung der StEOP in gesetzlich klar und eindeutig formulierte Bestimmungen fließt, um den Universitäten hier entsprechende Vorgaben zu machen?

7.    Wurde klargestellt, dass Prüfungstermine für StEOP–Lehrveranstaltungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zulässig sind, um den Vorgaben des UG nach zwei Prüfungsterminen pro Semester zu entsprechen? Wenn ja, wie?

8.    Wie werden Sie bei der StEOP-Evaluierung konkret sicherstellen, dass auch die Zweckmäßigkeit von eingeschränkten Wiederholungsmöglichkeiten, die Prüfungsarten sowie die Festlegung der Prüfungstermine berücksichtigt werden?


9.    Wurde klargestellt, ob in begründeten Ausnahmefällen StEOP–Lehrveranstaltungen im Sommersemester durch Alternativen ersetzt werden können, wenn ihre Absolvierung trotzdem sichergestellt ist bzw. wie konkret werden solche  alternativen Durchführungsformen hinsichtlich ihrer Zielerreichung in die Evaluierung der StEOP miteinbezogen? Wenn ja, wie?

10. Werden Sie im Einvernehmen mit den Universitäten auch das Monitoring der StEOP (insbesondere durch die elektronischen Studienverwaltungssysteme) in die Evaluierung miteinbeziehen? Wenn ja, wie?

11. Hat das Ministerium klargestellt, ob die Einführung einer StEOP in Studien mit Eignungsprüfung zulässig ist bzw. hat die Universität Graz eine allfällige Adaptierung der Curricula der Sportstudien vorgenommen? Wenn ja, wie?

12. Hat das Ministerium, wie vom Rechnungshof empfohlen, sichergestellt, dass es im Zuge von Informationsmaßnahmen zu einer gemeinsam mit den Universitäten vorgenommenen Wirkungsanalyse kommt? Wenn ja, wie?

13. Wie wollen Sie konkret sicherstellen, dass entweder zuerst alle StEOP-Prüfungen vor der Ablegung weiterer Prüfungen absolviert werden, oder dass hier das Ministerium seine aufsichtsbehördliche Funktion wahrnimmt und mittels einer UG-Änderung klar definiert, inwiefern und in welchem Ausmaß Nicht-StEOP-Lehrveranstaltungen absolviert werden dürfen?

14. Wie werden Sie konkret sicherstellen, dass, gemeinsam mit den Universitäten, Kriterien festgelegt werden, die bereits jetzt die Auswirkungen der StEOP zur Generierung einer Datenbasis als Grundlage für die spätere Evaluierung festhalten?

15. Wie wollen Sie in aufsichtsbehördlicher Funktion sicherstellen, dass die Universitäten statistische Auswertungen zu bestimmten Vergleichszeitpunkten – wie vom Rechnungshof empfohlen – erstellen können?

16. Haben Sie Maßnahmen gesetzt, um universitätsweite Vorgaben hinsichtlich der Abhaltung von StEOP-Lehrveranstaltungen im Sommersemester zu definieren, damit diese auch im selben Umfang wie im Wintersemester angeboten werden? Wenn ja, welche?