1278/J XXV. GP

Eingelangt am 09.04.2014
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Anfrage

des Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß
Kolleginnen und Kollegen

an den Herrn Bundesminister für Justiz

betreffend das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm dazu, unnötige Regeln und Gesetze, die nur administrativen Aufwand erzeugen und nicht den geplanten Nutzen stiften, außer Kraft zu setzen.

Ein klassisches Beispiel für ein mittlerweile obsolet gewordenes Gesetz ist das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), das 1997 als Vorstufe der Konkurs- und der Ausgleichsordnung eingeführt wurde. Einerseits sollten Sanierungen ermöglicht, andererseits Geschäftsführung und Eigentümervertreter gezwungen werden, sich mit einer allfälligen wirtschaftlichen Schieflage frühzeitig auseinanderzusetzen. Doch aufgrund der Ausgestaltung des Gesetzes ist es nur schwer möglich, das Ziel einer Sanierung durchzuführen. Durch Novellierungen im GmbH- und Aktiengesetz wurde zudem eine Verschärfung der Aufsichtsmaßnahmen der Eigentümer vorgenommen und durch die Aufnahme der Eigenverwaltung im Insolvenzrecht eine funktionierende Sanierungsmöglichkeit geschaffen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

1)    Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) trat 1997 in Kraft. In wie vielen Fällen wurde es seither praktisch angewandt

a)   um eine Insolvenz zu vermeiden?

b)   um die anschließende Insolvenz erleichtert abzuwickeln?

2)     Auf die im URG angeführten Haftungsbestimmungen und Kennzahlen wird in jedem Wirtschaftsprüfungsbericht Bezug genommen.

2.1) Wie viele Haftungsverfahren nach URG wurden seit Gesetzwerdung durchgeführt?

2.2.) Übernehmen die Bestimmungen im GmbH- und Aktiengesetz nicht ohnehin diese Rolle?

3)     Wenn es tatsächlich nur sehr wenige Anwendungen des URG gibt, ist im Hinblick auf die Empfehlung der Kommission vom 12.3.2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen geplant, die Reorganisation vor Eintritt der Insolvenz auf neue Beine zu stellen?