1289/J XXV. GP

Eingelangt am 10.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend Führung eines „PhD“-Titels als „Dr.“

 

Wie aus einer OTS-Meldung der Landesinnung Wien der Augenoptiker hervorgeht, hatte die Ärztekammer gegen einen Augenoptiker geklagt, der seinen (nicht-medizinischen) Doktortitel im Zusammenhang mit seinem Beruf offenbar wirtschaftlich zu verwerten suchte. Unabhängig vom Ausgang dieser Klage erscheint dabei ein Aspekt besonders interessant:

 

Der Augenoptiker absolvierte sein Doktoratsstudium an der renommierten Universität von Cardiff in Großbritannien und erwarb den akademischen Grad 'Doctor of Philosophy (PhD) Optometry'. Er schrieb eine Dissertation mit über 300 Seiten zum Thema 'Measurement of vision under conditions of contrast and luminance simulating those of real environments'.  Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung teilte ihm mit, dass er berechtigt ist, den britischen Doktorgrad in der Form 'Dr.' seinem Namen voranzustellen. Der Augenoptiker bzw. Optometrist darf also den akademischen Titel Doktor in Österreich führen und hat ihn auch in seinem Reisepass eingetragen.
(http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140328_OTS0010/akademiker-darf-doktortitel-im-geschaeftlichen-verkehr-nicht-ohne-zusatzinformationen-fuehren ,31. März 2014)

 

„Dr.“-Titel sind bekanntermaßen dem Namen voranzustellen, „PhD“-Titel jedoch hintan.

Dem Inhalt obiger Pressemeldung nach hat der betreffende Augenoptiker nicht den in Großbritannien erworbenen „PhD“-Titel getragen, sondern einen „Dr.“-Titel. Außerdem hat sich der betreffende Augenoptiker   der Pressemeldung zufolge seinen in Großbritannien erworbenen „PhD“-Titel nicht nostrifizieren lassen, um den „Dr.“-Titel tragen zu können, sondern wurde ihm dies seitens des BMWF „erlaubt“.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die folgende

 


Anfrage

 

1.     Trifft es zu, dass der betreffende Augenoptiker nicht den in Großbritannien erworbenen „PhD“-Titel getragen hat bzw. trägt, sondern stattdessen einen „Dr.“-Titel?

2.     Trifft es zu, dass der besagte Augenoptiker sich seinen in Großbritannien erworbenen „PhD“-Titel nicht nostrifizieren lassen hat, um den „Dr.“-Titel tragen zu können, sondern ihm dies seitens des BMWF „erlaubt“ worden ist?

3.     Hat das BMWF tatsächlich og Augenoptiker mit seinem PhD-Abschluss die Erlaubnis erteilt, diesen Titel als „Dr.“ zu führen?

4.     Falls ja, wie wurde diese Entscheidung begründet?

5.     Falls ja, wer hat diese Entscheidung getroffen?

6.     Bezieht sich diese Entscheidung nur auf den og Einzelfall oder dürfen generell PhD-Titel als „Dr.“ geführt werden?

7.     Gibt es ähnlich gelagerte Fälle?

8.     Falls ja, wie viele sind bzw. waren dies in der XXIII. bis XXV. GP?

9.     Falls diese Entscheidung generell gilt, auf welcher rechtlichen Grundlage wurde diese getroffen?

10.  Dürfen auch Master-Titel (M.A.) als „Mag.“ geführt werden?

11.  Dürfen auch MBA-Titel als „Mag.“ geführt werden?

12.  Für welche weiteren Titel ist eine Übersetzung in das österreichische Magister-/Diplom-Schema erlaubt?