1309/J XXV. GP

Eingelangt am 23.04.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Europawahl 2014 und Wahlrecht von UnionsbürgerInnen

BEGRÜNDUNG

 

„In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich“ (§ 1 Abs 1 erster und zweiter Satz Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG).

Gemäß § 5 Abs 1 bis 3 EuWEG sind die Voraussetzungen für die Eintragung von UnionsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, folgende:

„(1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.“

Um bei der am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu dürfen, musste ein solcher Antrag, sofern der Betreffende nicht bereits in der Europa-Wählerevidenz  der Gemeinde eingetragen war, rechtzeitig bis zum Stichtag, dem 11. März 2014, bei der Gemeinde eingereicht werden. Siehe auch: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/eu_buergerinnen/start.aspx.

Das Anmeldungssystem für UnionsbürgerInnen (ohne österreichische Staatsbürgerschaft) ist insofern nachvollziehbar  als unter anderem eine zweifache Stimmabgabe in Hinsicht auf das Wohnsitz- und das Staatsbürgerschaftsprinzip ausgeschlossen werden muss. Allerdings baut es in der derzeitigen Ausformung doch recht hohe Hürden für die Wahlbeteiligung auf. Erleichterungen wären wünschenswert.

Gemäß § 4 Europawahlordnung (EuWO) sind für die Leitung und Durchführung der EU-Wahl jene Wahlbehörden auf allen Ebenen zuständig, „die nach der NRWO jeweils im Amt sind“. BeisitzerInnen und Vertrauenspersonen können nach der NRWO nur Personen sein, die zur Nationalratswahl wahlberechtigt sind (§ 6 Abs 3, § 14 Abs 2 § 15 Abs 4 NRWO). Es tritt also die Situation ein, dass UnionsbürgerInnen zwar wahlberechtigt sind aber nicht als BeisitzerInnen und Vertrauenspersonen fungieren können. Eine Änderung wäre wünschenswert. Die Tatsache, dass Art 45 AEUV (Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen) nicht für den öffentlichen Dienst gilt, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Einbindung von UnionsbürgerInnen in die umgangssprachlich genannten „Wahlkommissionen“ ausgeschlossen ist.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.      a)      Auf welche Weise hat das Innenministerium die UnionsbürgerInnen mit Wohnsitz in Österreich über das Wahlrecht zum Europaparlament – abgesehen von der Information auf der Homepage des BMI – informiert?

b)      In welcher Weise wurden die Gemeinden bzw Gemeindewahlbehörden und die übrigen Wahlbehörden über die Rechte der UnionsbürgerInnen informiert bzw als InformationsträgerInnen eingebunden?

c)      Stimmt es, dass die Länderbesprechung der WahlbehördenvertreterInnen zur Europawahl im Innenministerium erst am 10. März, also einen Tag vor Ablauf des Stichtages,  stattgefunden hat?

 


2.      a)      Wie viele UnionsbürgerInnen sind in Österreich zur Europawahl 2014 wahlberechtigt?

b)      Wie viele UnionsbürgerInnen waren in Österreich zur Europawahl 2009 wahlberechtigt?

c)      Wie erklären Sie diese Veränderungen von 2009 auf 2014?

d)      Liegen Ihnen Zahlen vor, wie viele Anträge auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz aus Anlass der Europawahl 2014 gestellt wurden?

3.      a)      Wie könnte aus Ihrer Sicht die Antragstellung für die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz erleichtert werden?

b)      Ist bei der Antragstellung der Identitätsnachweis für jene UnionsbürgerInnen notwendig, die ohnehin in der entsprechenden Wählerevidenz für die Gemeinderatswahlen - bzw in Wien für die Bezirksratswahlen - eingetragen sind?

c)      In welcher Form werden die Europa-Wählerevidenzen nach dem EuWEG und die Wählerevidenzen für die UnionsbürgerInnen nach den Gemeindewahlordnungen (zB Unionsbürger-Wählerevidenz nach § 18a OÖ Kommunalwahlordnung) geführt und welche Synergien werden genutzt oder sind vorstellbar?

d)      Würde ein zentrales Wählerregister, wie mit dem gesamtändernden Abänderungsantrag zu Antrag Nr 2177/A vom 28. Juni 2013 vorgesehen, besondere Erleichterungen bei der Antragstellung ermöglichen?

4.      Befürworten Sie eigenständige Regelungen für die Zusammensetzung der Wahlbehörden zur Wahl zum Europäischen Parlament, um die Funktionen der BeisitzerInnen und Vertrauenspersonen auch  UnionsbürgerInnen zugänglich zu machen? Wenn nicht, warum nicht?