1401/J XXV. GP
Eingelangt am 30.04.2014
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Mag. Harald Stefan
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesministerin für Justiz
betreffend Statistik zu § 382c Abs. 1 Exekutionsordnung
Im §382c Absatz 1 erster Satz Exekutionsordnung (EO) wir festgehalten, wann von einer Anhörung des Antragsgegners abgesehen werden kann. Im zweiten Satz des Absatzes wird als Hauptquelle für ein Absehen einer Anhörung der Bericht einer Sicherheitsbehörde angegeben.
Vor diesem Hintergrund stellen unterfertigte Abgeordnete folgende
Anfrage
1. Gibt es über § 382c Abs. 1 EO eine bundesweite Statistik?
2. Wenn „Ja“, in wie vielen Fällen wurde von einer Anhörung des Antraggegners abgesehen?
3. In wie vielen Fälle wurde aufgrund des Berichtes der Sicherheitsbehörde von einer Anhörung abgesehen?
4. In wie vielen Fällen wurde aufgrund des Berichtes einer Sicherheitsbehörde eine Anhörung zugelassen?
5. In wie vielen Fällen wurde aufgrund anderer Umstände von Anhörungen abgesehen?
a. Um welche Umstände hat es sich gehandelt?
6. In wie vielen Fällen wurde aufgrund anderer Umstände als Berichte von Sicherheitsbehörden von Anhörungen nicht abgesehen?
7. Wie oft wurden Wegweisungen aufgrund eines nicht vollständigen Berichts einer Sicherheitsbehörde später wieder aufgehoben?
8. Wie oft wurden, obwohl aufgrund von Berichten von Sicherheitsbehörden Wegweisung ohne Anhörung veranlasst wurden, aufgrund anderer Umstände Wegweisungen wieder aufgehoben?
a. Welche Umstände waren das?
9. Wenn es dazu keine Statistik gibt, ist es möglich eine solche, die insbesondere die Fragen 2 bis 8 beinhandeln, bis 31. Oktober 2014 zu erstellen?