1478/J XXV. GP

Eingelangt am 14.05.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Bundesfördermittel des BMFJ für Organisationen mit Abgrenzungsproblemen zur Gewalt – Aktion Kritischer Schüler (AKS)

 

 

Dass die Aktion Kritischer Schüler (AKS) Abgrenzungsprobleme zur Gewalt hat, hat sie in der Vergangenheit immer wieder bewiesen. Ein Beispiel dafür ist etwa der Schülerkalender 2012/13 der SJ OÖ


 


 

 

  („Schülerkalender“ 2012/13, S.107)



Diese Aktion war verbunden mit einem Preisausschreiben, bei dem es ua ein iPad, Kino- und Büchergutscheine zu gewinnen gab.

 

Passend dazu definiert das Strafgesetzbuch in § 283 StGB ziemlich deutlich den Tatbestand der Verhetzung:

 

„§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

 

Der Tatbestand der Verhetzung der AKS einer Gruppe bzw. ein Mitglied einer aufgrund ihrer Weltanschauung definierten Gruppe erscheint daher im og Fall wohl als erfüllt. Sollten indessen manche einwenden wollen, dass Politikern eine höhere Toleranzschwelle zuzumuten ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass Aktionen, wie die og, von der freiheitlichen Partei oder einer ihrer Vorfeldorganisationen gegenüber politischen Mitbewerbern undenkbar wären.

 

Es wurde allerdings bei der freiheitlichen Partei im Zusammenhang mit weitaus harmloseren – intellektuell vielleicht nicht gerade hochstehenden, jedoch mit dem Strafgesetz bei weitem nicht in dem Ausmaß wie die Aktionen der AKS konfligierenen – Aktionen (Comics!) ein medialer Aufschrei inszeniert und Diskussionen über die Förderwürdigkeit angestellt, wie sie trotz der berechtigten Kritik an den AKS-Aktionen darüber bisher ausgeblieben sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend die folgende

 


Anfrage

 

 

1.     Erhält die Sozialistische Jugend (AKS) Förderungen aus Mitteln des BMFJ?

2.     Falls ja, auf welcher Höhe beliefen sich diese Mittel seit 2011?

3.     Aus welchen Töpfen des BMFJ wird die AKS gefördert?

4.     Entspricht es den Richtlinien des BMFJ, dass Organisationen wie die AKS, die nach objektiven Kriterien den Tatbestand der Verhetzung mehrfach erfüllen und darüber hinaus auch eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, aus Mitteln des BMFJ gefördert werden?

5.     Falls ja, warum?

6.     Falls nein, ab wann wird das BMFJ die Fördermittel an die AKS einstellen?

7.     Falls nein, wird das BMFJ zumindest die seit 2012 an die AKS vergebenen Fördermittel zurückverlangen?

8.     Falls wiederum nein, warum nicht?