1523/J XXV. GP

Eingelangt am 21.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Brigitte Jank, Gabriele Tamandl Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Zulässigkeit von Anrainerparkzonen in Bezirken/Gebieten ohne Kurzparkzonen mit Ausnahmegenehmigung („Parkpickerl“)

Das Bundesministerium für Verkehr, Innnovation und Technologie, Rechtsbereich Straßenverkehr, versendete mit seinem Schreiben vom 12.11.2013 (GZ. BMVIT- 160.010/0015-IV/ST5/2013 eine rechtliche Stellungnahme an alle Ämter der Landesregierungen - Verkehrsabteilung zu der Frage, ob die gesetzliche Möglichkeit bestehe, Bewohner bestimmter Gebiete von Halte- und/oder Parkverboten auszunehmen (sog. „Anrainerzonen“ oder „Anwohnerzonen“).

Laut dem Schreiben sei die Schaffung von meist als „Anrainerparkplätze“ und dergleichen bezeichneten, der lokal ansässigen Bevölkerung vorbehaltenen Parkraum, unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens des § 43 Abs. 1 lit. b StVO sowie der verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit rechtlich möglich. Dies sei - so betont das Schreiben ausdrücklich - unabhängig von der Frage zu betrachten, ob in dem betroffenen Gebiet eine allfällige Gebührenpflicht für das Parken bestehe (Anm. z.B. in Wien das „Parkpickerl“).

Die bis dato bekannte Rechtsmeinung der Stadt Wien bzw. des Wiener Verkehrsressorts, wonach die Schaffung von „Anrainerparkplätzen“ - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, welche an das Kriterium der Erforderlichkeit des § 43 Abs. 1 lit. b StVO einen strengen Maßstab anlege - nur als gelindestes Mittel und daher nur in bereits bestehenden kostenpflichtigen parkraumbewirtschafteten Zonen („Parkpickerl-Bezirken“) zulässig sei, weicht von dieser Rechtsansicht des Bundesministeriums offenkundig ab.

In einer Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom 13.12.2013 (PGL-04448-2013/0001- KVP/GF), durch den Bürgermeister der Stadt Wien, datiert mit 06.02.2014, schreibt dieser in Bezug auf die zitierten Ausführungen des Verkehrsministeriums: „Wie mir mitgeteilt wurde, steht dem auch die Ihrerseits erwähnte Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. November 2013 nicht entgegen, da in deren Rahmen explizit nur auf die, allfällige Gebührenpflicht', nicht jedoch auf die straßenverkehrsbehördlich zu verordnende Kurzparkzone an sich Bezug genommen wird.“

Es ist daher angezeigt, eine Präzisierung der ministeriellen Rechtsposition im Sinne des o.g. Schreibens vom 12.11.2013 in Bezug auf die bestehende Situation der Parkraumbewirtschaftung speziell in der Bundeshauptstadt Wien zu erhalten, insbesondere hinsichtlich jener Bezirke, welche mittels Verordnung zu flächendeckenden Kurzparkzonen mit Sonderregelungen für Bezirksbewohner („Parkpickerl“) erklärt wurden.


Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

Anfrage:

1.    Wie beurteilen Sie - auch unter Bezug auf die geäußerte Rechtsansicht Ihres Ministeriums in dem oben zitierte Schreiben Ihres Ressorts vom 12.11.2013 - konkret und im Detail die rechtliche Zulässigkeit der Schaffung / Verordnung von sog. „Anrainerparkplätzen“ bzw. „Anwohnerzonen“ (der im jeweiligen Bezirk ansässigen Bevölkerung vorbehaltenen Parkraums) ausschließlich in jenen Bezirken der Bundeshauptstadt Wien, welche mittels Verordnung zu flächendeckenden Kurzparkzonen mit Sonderregelungen für Bezirksbewohner („Parkpickerl“) erklärt wurden?

2.     Laut der Rechtsansicht Ihres Ministeriums, welche im erwähnten Schreiben vom

12.11.2013        dargelegt wurde, wird die Zulässigkeit der Schaffung von sog. „Anrainerparkplätzen“ bzw. „Anwohnerzonen“ betont - dies sei unabhängig von der Frage zu betrachten, ob in dem betroffenen Gebiet eine allfällige Gebührenpflicht für das Parken bestehe. Steht diese Rechtsansicht der erwähnten Rechtsposition des Wiener Magistrats laut Anfragebeantwortung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom

13.12.2013     - wie dieser behauptet - tatsächlich nicht entgegen?