1525/J XXV. GP

Eingelangt am 21.05.2014
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst

 

betreffend rechtliche Bedenken bei Verwendung von Beamten für parteipolitische private Befragungen- Folgeanfrage

 

In der Anfragebeantwortung 820/AB zur Beantwortung der schriftlichen Anfrage betreffend „rechtliche Bedenken bei Verwendung von Beamten für parteipolitische private Befragungen“ (871/J) antworteten Sie: „Die gegenständliche Anfrage zielt auf Sachverhalte ab, die Gemeindebedienstete betreffen. Das Dienstrecht der Gemeindebediensteten ist gemäß Art. 21 Abs. 1 P-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Die Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereiches.“

Der in der Anfrage vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Befragung zur Umgestaltung der Wiener Mariahilfer Straße, war als Beispiel gedacht. Vor dem Hintergrund dieser Befragung wollten die unterfertigten Abgeordneten eine allgemeine Auskunft, ob es gestattet sei, dass für eine private Befragung Bundesbeamte herangezogen werden dürfen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Auf welcher rechtlichen Grundlage können Bundesbeamte für parteipolitische Tätigkeiten, wie beispielsweise die Auszählung einer, von einer politischen Partei initiierten privaten Befragung, herangezogen werden?

2.    Falls es dazu keine Rechtsgrundlage gibt, ist eine solche Verwendung von Bundesbeamten, wenn diese sich nicht freiwillig dazu zur Verfügung stellen, durch eine politische Partei und Regierungspartei, sowie auch durch ein dafür zuständiges Regierungsmitglied, rechtswidrig und amtsmissbräuchlich?

3.    Wäre eine Weisung an Bundesbeamte, eine Auszählung einer privaten Befragung durchzuführen, rechtswidrig?