1536/J XXV. GP

Eingelangt am 21.05.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

 

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Budget-Begleitungsgesetz 2011 (981 d.B.) findet sich zum 3. Hauptstück (Justiz) bzgl. der finanziellen Auswirkungen Folgendes: „Die straf- und strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen […] sollen vor allem im Bereich der Vermeidung der Unterbringung aus Anlass reiner Vermögensdelinquenz und der Begrenzung der Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz insgesamt zu einer Ausgabenbegrenzung beitragen.“ Dies vor allem deshalb, weil „die Aufwendungen der Justiz für gesundheitsbezogene Maßnahmen in den letzten Jahren in einem die Inflationsrate deutlich übersteigenden Maß gestiegen“ seien (2005: 4,61 Mio. Euro; 2006: 4,85 Mio. Euro; 2007: 5,86 Mio. Euro; 2008: 6,48 Mio. Euro; 2009: 7,03 Mio. Euro).

 

§ 11 Abs. 2 SMG weist eine Mehrzahl möglicher gesundheitsbezogener Maßnahmen auf:

1.die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

2.die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3.die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4.die Psychotherapie sowie

5.die psychosoziale Beratung und Betreuung

 

Gemäß § 35 Abs. 6 SMG kann die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30 davon abhängig machen, dass sich der Beschuldigte mit der Unterziehung einer solchen Maßnahme bereit erklärt; § 39 Abs. 1 SMG ermöglicht unter gewissen Bedingungen sogar den Aufschub des Strafvollzugs für eine Dauer von höchstens zwei Jahren.

 

§ 39 Abs. 4 SMG gibt an, wie im Fall eines  Zuwiderhandelns zu agieren ist: “Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

1. wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs. 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

2. wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird.“


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wurde die geplante Begrenzung der Kosten für gesundheitsbezogene Maßnahmen erfolgreich durchgeführt?

2.    Welche Kosten sind seit dem Jahr 2010 jährlich durch gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG angefallen?

3.    In welchem Ausmaß sind diese Kosten pro Jahr seit 2010 prozentuell angestiegen?

4.    Wer hat die Kosten jeweils getragen?

5.    Wie teilen sich die Kosten jeweils auf § 11 Abs.2 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 SMG auf?

6.    Wie viele Personen haben sich seit dem Jahr 2010 aufgeschlüsselt auf die einzelnen Jahre einer gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzogen?

7.    In wie vielen Fällen waren die Maßnahmen erfolgreich?

8.    In wie vielen Fällen waren die Maßnahmen erfolglos?

9.    Was waren jeweils die Gründe für den Misserfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahmen?

10. Wie oft kann eine Person eine gesundheitsbezogene Maßnahme in Anspruch nehmen?