1553/J XXV. GP

Eingelangt am 22.05.2014
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Personalausstattung in Pflegeheimen

 

 

In der Ausgabe 05/2010 der „Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht“ wurde auf S. 157 Folgendes zur Personalausstattung in Pflegeheimen berichtet:

[…]

Unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der Pflegeleistungen haben nicht nur Vorschriften über die Pflege selbst, sondern auch die Personalausstattung der Heime. Bei Angelegenheiten des Personalschlüssels kann bundesweit nicht von einem einheitlichen Standard gesprochen werden. Mitunter klaffen hier die Regelungsniveaus erheblich auseinander. Manche Heimgesetze begnügen sich mit der lapidaren Feststellung, dass genügend geeignetes Personal in einer stationären Einrichtung zur Verfügung stehen muss. Nur wenig weiter geht die Verpflichtung, jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege vorzusehen, wie das in Niederösterreich verlangt wird. Wobei Anzahl und Qualifikation der Bediensteten sich nach Anzahl der Bewohner, nach dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten richten soll. Zielführender als derartig vage Vorgaben erscheint es, die Personalausstattung der Heime in einem eigenen Personalschlüssel festzulegen. Dieser findet sich in Durchführungsverordnungen zu den jeweiligen Heimgesetzen. Dabei gehen die Länder jedoch von unterschiedlichen Bedürfnissen aus.

Neben der Anzahl wird auch die Zusammensetzung des Personals detailliert geregelt. Im Durchschnitt fordern die Personalvorschriften zwischen 20 und 30% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie mind. 60% Fach-Sozialbetreuer mit einschlägiger Spezialisierung und höchstens 20% sonstiges Personal für Pflege und Betreuung. Das Burgenland strebt in Heimen mit überwiegend pflegeintensiven Patienten hingegen ein Verhältnis von 50:50 zwischen diplomiertem Personal und Pflegehelfern an. Bei der Personalausstattung der Kärntner Pflegeheime stellt der Verordnungsgeber lediglich auf die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen und davon abhängig auf die Qualifikation der Bediensteten ab. Der Grad der Pflegebbedürftigkeit bleibt dabei außer Betracht.

Gerade bei derart grundlegenden Fragen wie der Personalausstattung sollte jedoch viel mehr Einigkeit bestehen, die über den Grundkonsens der Art 15a-Vereinbarung hinausgeht.

[…]

In letzter Zeit häufen sich die Klagen aus dem Pflegebereich bezüglich des stark divergierenden Personalschlüssels in den einzelnen Bundesländern. Diese Situation hat Auswirkungen auf die zum Teil sehr starke Überlastung des Pflegepersonals in Pflegeeinrichtungen mit niedrigem Personalschlüssel, daraus resultierend wahrscheinlich auch auf die Qualität der Betreuung von pflegebedürftigen  Heimbewohnern.

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

ANFRAGE

 

1.    Wie hoch ist die Divergenz der Personalschlüssel von Pflegeheimen in den einzelnen Bundesländern?

 

2.    Was werden Sie unternehmen, um diese Divergenz zu korrigieren?

 

3.    Wirkt sich die Divergenz der Personalschlüssel in Pflegeheimen auf die krankheitsbedingten Ausfälle des Pflegepersonals aus?

 

4.    Wirkt sich die Divergenz der Personalschlüssel in Pflegeheimen auf die Qualität der Pflege aus?

 

5.    Wie wirkt sich die Divergenz der Personalschlüssel in Pflegeheimen auf den Kostenaufwand zur Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen aus?