1671/J XXV. GP

Eingelangt am 06.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Heinz-Peter Hackl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Datenschutz bei Sparvereinsmitgliedern und Rechtsmeinung des BMF

 

Auf die Anfrage Nr. 1000/J unter dem Titel „SV-Nummer bei der Legitimation von BAWAG PSK Sparvereinsmitgliedern“ vom 12. März 2014 hat Finanzminister Michael Spindelegger(ÖVP) folgende Antwort 926/AB vom 12.Mai 2014 gegeben:

 

„Die Fragen fallen nicht in den Bereich der Vollzugszuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen; dem Finanzressort liegen daher auch keine entsprechenden Informationen vor.

 

Allgemein wird zur Rechtslage angemerkt, dass gemäß § 95 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) Sparvereine nur dann von ihren Mitgliedern Gelder annehmen dürfen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der Mitglieder unverzüglich bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Dies dient dem Schutz der Sparer und steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Einlagensicherung gemäß § 93 BWG. Da die Banken und die Einlagensicherungseinrichtungen jederzeit in der Lage sein müssen, Gelder den einzelnen Sparern zuordnen zu können, müssen die Sparer auch bei Sparvereinen identifiziert werden.“

 

Der Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) wiederum gab in 644 / AB folgendes bekannt: „Da bis jetzt keinerlei diesbezüglichen Beschwerden an mein Ressort herangetragen wurden, sind wir bis jetzt nicht tätig geworden. Wir werden aber den gegenständlichen Sachverhalt an die zuständige Datenschutzbehörde weiterleiten. (…)Grundsätzlich besteht aus meiner Sicht keine Notwendigkeit der Abfrage der Sozialversicherungsnummer durch die Bankinstitute.“

 

Nun stellt sich die Frage, ob sich der Konsumentenschutzminister mit seiner Rechtsmeinung gegenüber dem Finanzminister durchsetzen kann, oder ob hier die vom BMASK betriebene Konsumentenschutzpolitik wieder einmal „zahnlos“ bleibt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Welche Rechtsmeinung vertritt die von Ihnen befasste Datenschutzbehörde zum Thema Erhebung von Sozialversicherungsnummern durch Bankinstitute?

2.    Hat es zwischenzeitlich Kontaktaufnahme ihres Ressorts mit einzelnen Dachverbänden der Sparvereine gegeben, um zu erheben, wie es Bankinstitute im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung und der Erfassung der Sozialversicherungsnummern „halten“?

3.    Welche Bankinstitute außer der BAWAG PSK erheben noch Sozialversicherungsnummern?

4.    Hat es zwischenzeitlich Kontaktaufnahme ihres Ressorts mit der BAWAG PSK gegeben und wurde hier die Rechtsmeinung des BMASK mitgeteilt?

5.    Welche Reaktion gab es diesbezüglich von Seiten der BAWAG PSK auf die Mitteilung der Rechtsmeinung des BMASK?