1693/J XXV. GP

Eingelangt am 06.06.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend

betreffend Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1.1.1988 besteht gemäß §18a ASVG die Möglichkeit der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Die Selbstversicherung reduziert sich jedoch auf Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind bzw. aufgrund des hohen Pflegebedarfs nicht berufstätig sein können. Weitere Voraussetzungen sind der gemeinsame Haushalt mit dem zu pflegenden Kind, der Wohnsitz im Inland, der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.

Die Beitragskosten werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Selbstversicherung ist für Versicherte folglich mit keinen Kosten verbunden. Angehörige haben die Möglichkeit kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Als monatliche Beitragsgrundlage für die Pflege eines behinderten Kindes gilt im Jahr 2014 ein Betrag von 1.105,50 Euro[1].

Diese Selbstversicherung war bislang längstens bis zu 12 Monate rückwirkend möglich. Seit 2013 können Versicherte, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 ein behindertes Kind gepflegt haben und die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen, auf Antrag auch nachträglich Zeiten als Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung beanspruchen, rückwirkend jedoch für maximal 120 Monate.

Eine weitere Möglichkeit einen nahen Angehörigen zu pflegen, wurde in Folge des Sozialversicherungsrechtsänderungsgesetzes 2005 geschaffen - die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß §18b ASVG. Die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung sind ein Anspruch auf Pflegegeld in der Mindesthöhe der Stufe 3, die Pflege in häuslicher Umgebung, der Wohnsitz im Inland sowie ein nahes Angehörigenverhältnis zur zu pflegenden Person.

Der wesentliche Unterschied zur Selbstversicherung nach §18a (Pflege eines behinderten Kindes) betrifft die Möglichkeit des pflegenden Angehörigen auch weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

In §18b wird definiert, dass sich all jene Angehörigen selbstversichern können, die „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen“. Für die Pflege eines behinderten Kindes ist in §18a die Voraussetzung „die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft“.

Pflegende Angehörige haben somit die Möglichkeit neben der Selbstversicherung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Obergrenze ist die Höchstbeitragsgrundlage.

Ein weiterer Unterschied ist die unterschiedliche Beitragsgrundlage für die Pensionsberechnung. Im Jahr 2014 gilt ein Betrag von 1.649,84. Also deutlich höher als die Beitragsgrundlage zur Pflege eines behinderten Kindes.

Die Mittel für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger werden seit 1.8.2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes finanziert. D.h. die Versicherungszeiten können für pflegende Angehörige kostenlos in Anspruch genommen werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie beurteilen Sie die Voraussetzung in §18a ASVG, die Erwerbsarbeit im Falle einer Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes ausschließt?

2.    Können Sie sich vorstellen, hier eine Änderung voranzutreiben?

3.    Wie begründen sie die unterschiedlich hohen Beitragsgrundlagen in §18a und §18b ASVG?

4.    In welcher Höhe wurden Mittel in den letzten Jahren aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zur Deckung der Beiträge zur Sozialversicherung gemäß §18a ASVG ausgeschüttet (Jahr 2013, 2012, 2011)?

5.    Was würde es kosten, wenn die Beitragsgrundlage gemäß §18a an die Beitragsgrundlage gemäß §18b angeglichen wird?

6.    Wie viele Personen bezogen in den letzten Jahren erhöhte Familienbeihilfe (Jahr 2013, 2012, 2011)?

 



[1] PVA, Freiwillige Versicherungen, Stand:1.1.2014, http://www.pensionsversicherung.at/mediaDB/14%20-%20Freiwillige%20Versicherung.pdf