1715/J XXV. GP

Eingelangt am 12.06.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Auswüchse eines Gutachter-Skandals innerhalb der Justizbehörden des OLG-Sprengels Linz

 

Der seinerzeitige. Gerichtssachverständige für Psychologie am LG Salzburg, Dr. Egon B., hatte bis zu seiner Ende 2009 erfolgten Streichung aus der Sachverständigenliste durch Jahre hindurch geradezu eine Monopolstellung beim LG und bei der StA Salzburg inne. Dies betraf meist familiengerichtliche Verfahren und auch Strafprozesse z.B. wegen sexuellen Kindesmissbrauchs.

 

Daran vermochten weder ungezählte Beschwerden von Betroffenen über Falschgutach­ten, noch ständige Kritik in den Wahrnehmungsberichten der Rechtsanwaltschaft sowie wiederholte Parlamentarische Anfragen und auch nicht die langjährige – äußerst kriti­sche – Berichterstattung regionaler und überregionaler Medien (darunter sogar deut­scher Fernsehstationen) irgendetwas zu ändern.

 

Ab 2008 haben nach und nach 13 Gutachtensopfer Strafanzeige gegen Dr. Egon B. we­gen Falschbefundung bzw. –begutachtung in Tateinheit mit schwerem gewerbsmäßigen Betrug (rein materieller Schaden mindestens € 143.000) erstattet. Dieses Verfahren wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Linz der StA Salzburg aus Befangenheitsgründen abgenom­men und an die StA Linz übertragen.

 

Das von der StA Linz eingeholte Gutachten des international renommierten Rechtspsychologen Univ.-Prof. Dr. STELLER/Berlin erbrachte ein geradezu katastrophales Ergebnis:

 

Sämtliche 13 untersuchten Gutachten von Dr. Egon B. waren aus einer Vielzahl von gra­vierenden Gründen derart mangelhaft, dass diese Gutachten aus fachlicher Sicht als völlig verfehlt zu bewerten und daher als Entscheidungshilfe für ihre Auftraggeber als unbrauchbar beurteilt werden mussten.

 

Dennoch hat die Staatsanwaltschaft Linz im Juni 2013 gegen Dr. Egon B. beim LG Salz­burg lediglich einen Strafantrag wegen § 288 StGB eingebracht. Alle bereits ab 2008 er­statteten Anzeigen der Privatbeteiligten wegen §§ 146 ff. StGB wurden einfach unbeachtet gelassen. Das Einzelrichterverfahren zu 38 Hv 45/13x des LG Salzburg ist nach wie vor anhängig.

 

Zuletzt kam auch noch dazu, dass sich das Landesgericht Salzburg (sogar) einer Anre­gung der Privatbeteiligten „angeschlossen“ und beim OGH angeregt hat, die Strafsache an ein außerhalb des Sprengels gelegenes Gericht zuzuweisen. Der OGH hat diese Anregung am 14. 11. 2013 zu 11 Ns 72/13x nicht Folge gegeben. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die erwähnte Anregung des LG mit der völlig verfehlten  – Begründung versehen wurde, dass der ehemalige SV Dr. Egon B. den in § 39 Abs. 1 zweiter Satz StPO genannten Organen (z.B. Richter und Staatsanwälte bei den betroffenen Justizbehörden) gleichzuhalten sei.

 

Die daraufhin von mehreren Privatbeteiligten am 25. 11. 2013 gegen Unbekannte Täter (sc. innerhalb der Justiz) erstattete Strafanzeige gelangte im Jänner 2014 neuerlich zu dem seit 2009 sachbearbeitenden Staatsanwalt der StA Linz.

 

Dieser hat die verfahrensgegenständliche Anzeige jedoch ohne jede Erhebung umgehend zu 7 St 109/09x und 27 UT 2/14s je der StA Linz zurückgelegt. Dies ist geschehen, obwohl in einem zentralen Punkt dieser Strafan­zeige er selber als materiell Beschuldigter betroffen ist!

 

Durch das oben erwähnte Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Steller besteht die Gefahr zahlreiche Strafverfahren ihre empirische Basis verloren, in denen z.B. eines Sexualdelikts gegen Kinder Beschuldigte zu Unrecht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden – oder aber umgekehrt tatsächlich Schuldige zu Unrecht außer Verfolgung gesetzt wurden!

 

Im inkriminierten Vorgehen des angezeigten Staatsanwalts fallen folgende Umstände besonders ins Auge: Er behauptete einfach, dass zwischen dem Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB und dem Verbrechen des schweren, ge­werbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 und 148 Scheinkonkurrenz bestehe und daher durch eine Strafverfolgung wegen § 288 StGB (max. Strafdrohung = 3 Jahre) „sämtlicher vom Sachverhalt umfasster Unwert durch den Strafantrag nach § 288 StGB abgedeckt wurde“, wobei das Verbrechen nach §§ 146 ff StGB mit max. 10 Jahren Frei­heitsstrafe bedroht ist !

 

In weiterer Folge haben mehrere Privatbeteiligte am 12. Mai 2014 gegen diesen Staatsanwalt bei der StA Linz zu 9 St 57/14x Strafanzeige wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattet.

 

Das oben skizzierte Verhalten der tangierten Justizbehörden erweckt nicht nur den Ver­dacht, dass das LG Salzburg keinerlei Interesse an der vollen Aufklärung des dortigen Gutachterskandals mit all seinen negativen und unverantwortlichen Auswirkungen hat.

 

Die unvertretbaren Anzeigezurücklegungen durch den angezeigten Linzer Staatsanwalt sollten es allem Anschein nach vielmehr sogar erleichtern, diesen Skandal  soweit wie möglich zu vertuschen.

 

Auf dem Hintergrund dieser Sachverhaltsdarstellung richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

  1. Wann haben Sie von der Strafanzeige zu 9 St 57/14x der Staatsanwaltschaft Linz (= als Berichtssache) Kenntnis erlangt?

 

  1. Welche Maßnahmen haben Sie und/oder Ihre Mitarbeiter hierauf wann ergriffen?

 

  1. Beurteilen Sie es als prozessual vertretbar, wenn ein in einer Strafanzeige (materiell) beschuldigter Staatsanwalt ein (auch gegen ihn selber) einzuleitendes Strafverfahren gleichsam „in Eigenregie abwürgt“?

 

  1. Beurteilen Sie es als meritorisch vertretbar, wenn der betreffende Staatsanwalt ein Verbrechensdelikt durch die Verfolgung eines Vergehens auch das Verbrechen als konsumiert behandelt?

 

  1. Beurteilen Sie es als meritorisch vertretbar, wenn dieser Staatsanwalt zugleich eine Untersuchung unterlässt, ob die Salzburger Justizbehörden nach Offenbarwerden des Gutachter-Skandals (trotz gegenteiliger Indizien) ihren gesetzlichen Pflichten nach §§ 352 bis 354 StPO nachgekommen sind?

 

  1. Welche Maßnehmen gedenken Sie zu treffen, dass in allen von forensisch unbrauchbaren Gutachten von Dr. Egon B. betroffenen Strafsachen eine Neubegutachtung erfolgt oder (in Familiensachen) die betroffenen Parteien zumindest angeleitet werden, eine Neubegutachtung zu beantragen?

 

  1. Welche Maßnahmen gedenken Sie zu treffen, damit das Dr. Egon B. anzulas­tende Delikt nach § 288 StGB in Tateinheit mit schwerem, gewerbsmäßigen Betrug nach §§ 146, 147 und 148 StGB nach nahezu sechs Jahren Verfahrensdauer endlich von einer unbefangenen Anklagebehörde außerhalb des OLG-Sprengels Linz untersucht und verfolgt wird?