1718/J XXV. GP

Eingelangt am 12.06.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

 und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend einen Unterhaltsprozesses vor dem BG Salzburg, der sich seit Novem­ber 1993 noch immer in erster Instanz befindet

 

In diesem Verfahren erging am 24. 3. 1994 eine einstweilige Verfügung zur szt. GZ 20 C139/93p C des BG Salzburg. Spätestens nach Einlangen des Rekurses vom 18. 4. 1994 gegen diese Verfügung war für das Gericht erkennbar, dass eine Unterhaltsverlet­zung gar nicht vorgelegen sein kann.

 

Da das Hauptverfahren überaus schleppend verlaufen ist, hat der Beklagte schon 1995 eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft eingebracht. Ihr wurde am 19. 2. 1996 zu VA 210-J/95 Berechtigung zuerkannt und zugleich ausgeführt, dass der Bundesminister für Justiz der Volksanwaltschaft zugesichert habe, der Fortgang dieses Verfahrens werde im Wege der Dienstaufsicht überwacht.

 

In diesem Verfahren hat das Gericht insgesamt vier einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen weitaus überhöhte Exekutionstitel geschaffen wurden. Die Rechtsmittel in den Provisorialverfahren konnten nur unzureichende Abhilfe schaffen. Sämtliche seit 1994 eingebrachten Fristsetzungsanträge gem § 78 GOG blieben erfolglos.

 

Der Beklagte wurde im Hauptverfahren seit 1993 bis heute noch nie dazu vernommen, ob überhaupt eine Unterhaltsverletzung vorliege. Seine diesbezüglich eingebrachten und detailliert schriftlichen Beweismittel blieben unbeachtet. Überdies war der Prozessakt zwischen Sommer 2010 und Frühling 2011 aus unbekannten Gründen innerhalb des Gerichtgebäudes verschollen.

 

Der Beklagte ist seit vielen Jahren chronisch multipel erkrankt und dauernd stark gehbe­hindert. Der Grad seiner Erwerbsminderung wurde zuletzt 2000 mit 80 % bescheidmäßig festgestellt. 2011 hat man bei ihm einen bereits metastasierenden Krebs diagnostiziert.

 

Auf Grund der Überlänge des Verfahrens hat der Beklagte im September 2012 wegen Art 6 EMRK Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erho­ben, wobei ihm umgehend eine vorrangige Behandlung iSv Art 41 der Verfahrensord­nung des Gerichtshofes bewilligt wurde.


 

 

Da längere Vergleichsverhandlungen des Gerichtshofes mit der Republik Österreich mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gescheitert sind, hat der EGMR Österreich am 24. 4. 2014 wegen Verletzung des Art 6 EMRK verurteilt (CASE OF HAUPTMANN v. AUSTRIA Application no. 61708/12) und dem Beschwerdeführer zugleich allein für nichtpekuniäre Schäden einen Betrag von € 30.000 zuerkannt.

 

Auf dem Hintergrund dieser Sachverhaltsdarstellung richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

1.      Was hat der damalige Bundesminister für Justiz 1995 hinsichtlich Aktivierung der Dienstaufsicht veranlasst?

 

2.      Da hier nicht nur einzelne Organe versagt haben, sondern offenbar ein ganzes System: Wer hätte spätestens wann einzugreifen gehabt?

 

3.      Warum ist das nicht geschehen?

 

4.      Welche Sanktionen haben die dafür verantwortlichen Einzelpersonen und/oder Justizbehörden zu gewärtigen?

 

5.      Sind Sie dazu bereit, sich dafür einzusetzen dem 72-jährigen Betroffenen, wenigstens die durch die extreme Überlänge des Verfahrens entstandenen frustrierten Verfahrenskosten rasch und möglichst unbürokratisch zu ersetzen?

 

6.      Was werden Sie veranlassen, damit das seit nahezu 21 Jahren noch immer in erster Instanz anhängige Verfahren (derzeitige GZ des BG Salzburg: 3 C 53/05 m) zügig weitergeführt und abgeschlossen wird?

 

7.      Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um ein derart grundrechtswidriges Versagen der Justiz in Hinkunft zu verhindern?