1745/J XXV. GP

Eingelangt am 12.06.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak Kolleginnen und Kollegen

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend der Bestellung der Hypo-Untersuchungskommission unter der Leitung von Dr. Irmgard Griss

 

 

Durch Ministeratsbeschluss vom 25. März 2014 wurde Dr. Irmgard Griss mit dem Vorsitz der Hypo-Untersuchungskommission beauftragt. In dieser Kommission befinden sich neben Dr. Griss noch Manuel Ammann, Direktor des Instituts für Banken und Finanzen an der Uni St. Gallen, Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-Gerichtshofs, Ernst Wilhelm Contzen, Präsident der Luxemburger Bankenvereinigung, sowie Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Claus-Peter Weber. Wenngleich Dr. Griss die Aufgabe ehrenamtlich übernommen hat, erhalten die restlichen Mitglieder für Ihre Tätigkeit Tagessätze zischen 3.500 und 4.000 Euro. Im Ö1 Mittagsjournal am 24. April 2014 erklärte Dr. Griss, dass es keine Vorgabe des BMF hinsichtlich der Kosten gebe. Jedoch beteuerte Sie, dass die Kosten unter 500.000 Euro liegen sollen. Heimische Verwaltungsexperten gehen jedoch laut einem Artikel in der Zeitschrift Format vom 19. April 2014 von weit höheren Kosten aus.

Da die vertragliche Dokumentation dieser Bestellung bis zum Zeitpunkt dieser Anfrage nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde, stehen uns keine Details zu diesem Auftragsverhältnis zur Verfügung.

 

Bei der Bestellung der Hypo-Untersuchungskommission handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag iSd § 6 BVergG 2006. Demnach sind Dienstleistungsaufträge entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.

Prioritäre Dienstleistungen unterliegen dem Vergaberecht vollständig. Für nicht prioritäre Dienstleistungen (z.B. Rechtsberatung) können Auftraggeber grundsätzlich ein Vergabeverfahren nach eigenem Ermessen festlegen. Es sind lediglich bestimmte Grundsätze einzuhalten (angemessener Grad von Öffentlichkeit, wenn dies der Wert des Auftrags erfordert). Eine Direktvergabe ist aber auch bei nicht prioritären Dienstleistungen nur unterhalb des Schwellenwertes zulässig. Darüber hinaus gilt weiterhin der vergaberechtliche Rechtschutz.

 

Die Vergabe ist im Rahmen der im BVergG 2006 festgehaltenen Verfahren möglich. Welches Vergabeverfahren anzuwenden ist, hängt u.a. davon ab, unter welche Wertgrenze das Gesamtvolumen des zu vergebenden Auftrages fällt und/oder wie die Beschreibung des Auftragsgegenstandes erfolgt. Wird eine bestimmte Wertgrenze überschritten (Oberschwellenbereich), sind die Vorschriften der europäischen Vergaberichtlinien einzuhalten, d.h. unter anderem, dass der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss.

 

Bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ist von Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragwertes darf gemäß § 13 Abs 4 und 5 BVergG die Anwendung des BVergG nicht durch die Wahl einer bestimmten Berechnungsmethode oder Aufteilung des Beschaffungsvolumens in einzelne Vergabeverfahren umgangen werden. Das gilt gleichermaßen für den Unterschwellenbereich wie für den Oberschwellenbereich. Für Dienstleistungsaufträge ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert, bei länger laufenden oder unbefristeten Verträgen das 48-fache der monatlichen Zahlung als geschätzter Auftragswert.

Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (sog. Oberschwellenwert) beträgt für Dienstleistungsaufträge 207.000 Euro. Sofern die Vergabe von einem im Anhang V des BVergG 2006 genanntem Auftraggeber erfolgt, liegt der Schwellenwert bei 134.000 Euro. Im Oberschwellenbereich muss grundsätzlich immer ein offenes Verfahren oder ein nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgen. Im Unterschwellenbereich ist eine Direktvergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro möglich. Auch ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist nur bis zu einem Schwellenwert von 100.000 Euro möglich.

Das BVergG geht vom Grundsatz der gemeinsamen Vergabe zusammengehöriger Leistungen aus (BVA 04.01.1999 F-22/98-14). Gemäß § 22 BVergG können Leistungen grundsätzlich auch gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.B. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend. Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Auch wenn im vorliegendem Fall einzelne Leistungsteile den verschiedenen Experten zugeteilt werden, sprechen sowohl der komplexe Zusammenhang der einzelnen Leistungsteile, der Umfang der Leistungen und das öffentliche Interesse an einer klaglosen Durchführung des Auftrages als wirtschaftlich und technische Gesichtspunkte dafür, dass die Leistungen nicht getrennt vergeben werden dürfen (vgl. auch BVA 28.01.2002 N-127/01-29). Für die Ermittlung des Auftragswertes ist in diesem Fall somit vom gesamt geschätzten Aufwand auszugehen. Dieser liegt (nach Aussagen von Dr. Griss) jedenfalls weit über dem Schwellenwert des BVergG.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:



1.    Wurde ein Verfahren nach dem BVergG 2006 zur Einsetzung und Beauftragung der Hypo-Untersuchungskommission durchgeführt?

2.    Wenn nein, warum wurde kein Vergabeverfahren durchgeführt?

3.    Wenn Frage 1 mit Nein beantwortet wurde, wie erfolgte die Auswahl von Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende der Untersuchungskommission?

4.    Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, welche Verfahrensart wurde gewählt?

5.    Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, wie viele Bieter haben sich an dem Verfahren beteiligt?

6.    Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, welche Kriterien und Anforderungen wurden in den Ausschreibungsunterlagen angeführt?

7.    Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, welche Gründe waren für die Beauftragung von Dr. Irmgard Griss ausschlaggebend?

8.    Wie wurden die Gesamtkosten für die Tätigkeit der Kommission vorab berechnet?

9.    Wie lauten die genauen Tagessätze der einzelnen Kommissionsmitglieder?

10. Wie wurden die zu erbringenden Leistungen der Kommission definiert?

11. Wurde eine Honorar-Obergrenze vertraglich vereinbart?

12. Wenn ja, wie hoch ist diese?

13. Wenn nein, warum nicht?

14. Wenn Frage 11 mit Nein beantwortet wurde, wurde intern ein Maximalbudget definiert?

15. Wie erfolgt die Abrechnung und Rechnungslegung der Kommission an das BMF?