1777/J XXV. GP

Eingelangt am 13.06.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm, Herbert Kickl, Heinz Hackl, Rupert Doppler, Walter Rauch

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend die Arbeiterkammer Wien und Auslaufannuitäten im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus

 

In der Veröffentlichung ‚Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen’ der Arbeiterkammer Wien findet sich ab Seite 62 eine Unterüberschrift mit dem Titel „Die Auslaufannuität“. Darunter findet sich folgender Inhalt, der hier unkommentiert wiedergegeben werden soll:

 

„Bei den Bestandteilen des Mietzinses wurde oben in „1. Annuität für Darlehen“ näher erläutert, dass die GBV die Rückzahlungsraten („Annuität“) für ihre Kredite beim Mietzins zugrundelegen darf. Die GBV verrechnet also die ihr entstehenden Kosten des Darlehens (= Rückzahlungsraten für den Kredit) im Mietzinsbestandteil „Annuität“ an die Mieter weiter. Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass der Mietzinsbestandteil „Annuität“ auch dann noch von der GBV verlangt werden kann und vom Mieter zu bezahlen ist, wenn die GBV das/die Darlehen zurückgezahlt hat. Nach Rückzahlung eines Kredites kann die bisherige dem Entgelt zugrundegelegte Annuität weiter angesetzt werden; sie wird allgemein als „Auslaufannuität“ bezeichnet. Obwohl die GBV ja keine Annuitäten mehr an den/die Kreditgeber bezahlen muss, wird beim Mietzinsbestandteil „Annuität“ statt einer dann tatsächlich zu leistenden Annuität, die letzte tatsächlich geleistete Annuität (Auslaufannuität) zugrunde gelegt.              

 

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1.      Kennen Sie als Konsumentenschutzminister diese Problematik?

2.      Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie bisher dagegen unternommen?

3.      Welche Mehrkosten kommen durch diese „Praxis“ der GBV auf die Mieter jährlich zu?

4.      Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese „Praxis“ in Zukunft geändert wird?

5.      Wenn nein, warum nicht?