1842/J XXV. GP

Eingelangt am 26.06.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Behindertendiskriminierung durch die MVG bei der Vergabe der Trafik Westbahnhof ( ehemalige Trafik Wagner)

 

In der Anfragebeantwortung vom 21.01.2013 (GZ: BMF-310205/0273-I/4/2012)

gab die für das Monopolwesen in Österreich zuständige Finanzministerin Maria Fekter folgende „Rechtsauskunft“:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 ist für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten vorzugsberechtigten Personen das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber sowie des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Das Maß der Bedürftigkeit ist somit das erste Kriterium, an welchem sich die entscheidungsbefugten Gremien (Besetzungskommission, Besetzungsoberkommission, Monopolverwaltung GmbH) bei der Auswahl unter mehreren vorzugsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern zu orientieren haben. Weitere Bestimmungen des § 30 TabMG regeln demgegenüber, wie vorzugehen ist, wenn sich mehrere gleich bedürftige Vorzugsberechtigte um eine Trafik bewerben.

 

Eine erschöpfende Aufzählung der „besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles“ wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Im Allgemeinen sind daher die beruflichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles auch in Beziehung zu den besonderen Umständen der anderen in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerber zu setzen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 stellt die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber das wichtigste Kriterium zur Ermittlung des Maßes der Bedürftigkeit dar. Dies ist aus der Textierung des 2. Satzes dieser Gesetzesbestimmung abzuleiten, wonach die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber „insbesondere“ und die übrigen, auch in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage angesprochenen, Kriterien „des weiteren“ zu berücksichtigen sind. Alle diese im Gesetz genannten Umstände (Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, Art der Behinderung und Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt) sind im Rahmen aller Kriterien neben der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber als weitere Elemente bei der Bewertung des Maßes der Bedürftigkeit heranzuziehen.

 

 

Bei der Ausschreibung und Vergabe der Trafik Westbahnhof ( ehemalige Trafik Wagner) fühlt sich ein Mitbewerber, der zu 70 Prozent behindert ist, erheblich diskriminiert. Er sieht insbesondere die damals ausgelobten Rechtsgrundlagen nicht entsprechend zur Anwendung gebracht. Er hat auch die Besetzungsoberkommission angerufen, in der ein Mitarbeiter des BMASK die Agenden des Behindertenschutzes zu vertreten hat.

 

Weiters soll ein diesbezügliches Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt durchgeführt werden.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

  1. Welche Möglichkeiten hat der diskriminierte Behinderte, um sich gegen eine offensichtliche Willkürentscheidung der Monopolverwaltung bei der Trafikvergabe am Standort Westbahnhof zu wehren?
  2. Welche Unterstützung erhält er dabei vom BMASK bzw. Bundessozialamt?
  3. Welche weiteren Schritte kann der Behinderte unternehmen, um gegenüber der Monopolverwaltung zu seinem Recht zu kommen?