1872/J XXV. GP

Eingelangt am 26.06.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Winter

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend alternativer Möglichkeiten zur Erfüllung entgeltlicher Leistungen

 

 

Das Eurogesetz legt fest, dass ab dem 1.1.2002 auf Euro lautende Banknoten, auf Euro oder Cent lautende Münzen und auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen bestimmter Ausgabestellen gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie - unter Vorbehalt - auf Schilling lautende Banknoten und Schilling oder Groschen lautende Münzen gesetzliche Zahlungsmittel waren.

Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man ein Zahlungsmittel, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden muss. In den Mitgliedstaaten der EU sind dies Banknoten und Münzen.

Manche Staaten (nicht EU-Staaten) anerkennen in ihren Währungsordnungen aber auch bestimmte Formen des Buchgeldes als (zusätzliche) gesetzliche Zahlungsmittel.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung und Frauen folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie kommt Ihr Bundesministerium bzw. ggf. die ihm nachgeordneten Dienststellen derzeit den Bestimmungen des Eurogesetzes bei der Erfüllung entgeltlicher Leistungen nach (z.B. Auszahlung monatlicher Gehaltsverpflichtungen an die Beamten und Vertragsbediensteten, Begleichung von Mieten und Pachten, Auszahlung von Förderungen, Vergütung von Materialeinkäufe, und ähnliches...)?

2.     Bietet das Ihnen zugeordnete Ministerium auch alternative gesetzeskonforme Möglichkeiten neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld bzw. Sammlermünzen – siehe Gesetzestext) zur Erfüllung von Verpflichtungen aus entgeltlichen Verträgen an?

3.     Wenn alternative Erfüllungsmöglichkeiten angeboten werden:

4.     Welche Alternativen bieten Sie an?

5.     Auf welcher Rechtsbasis beruhen diese jeweils?

6.     Werden Ihre Vertragspartner über diese alternativen Varianten informiert?

7.     Werden Ihre Vertragspartner über das gesetzliche Grundmodell informiert?

8.     Erfolgt eine umfassende und klare Aufklärung hinsichtlich allfälliger finanzieller Risiken, sowohl zum gesetzlichen Grundmodell als auch zu Ihren Alternativen?

9.     Wenn keine alternativen Erfüllungsmöglichkeiten angeboten werden, haben Sie oder Mitarbeiter Ihres Bundesministeriums schon Alternativen angedacht?

10.  Welche Alternativen können Sie oder Mitarbeiter sich vorstellen?