1891/J XXV. GP

Eingelangt am 03.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Angela Lueger und GenossInnen an den Bundesminister für Finanzen betreffend der „Praxis des Abzugs von Kosten für Kinderbetreuung“

Seit 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen.

Kinderbetreuungskosten sind jedoch nur bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die absetzbaren Kosten pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.

Anspruch auf diesen Freibetrag haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in einer institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person (die z. B. eine entsprechende Ausbildung absolviert hat). Die Kinderbetreuungskosten können wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt auf beide Elternteile, entsprechend der tatsächlichen Kostentragung, in Anspruch genommen werden.

Am 6. November 2012 hat Bundesminister Mittlerlehner im Ö1-Morgenjournal eine Ausweitung der Absetzbarkeit dahingehend vorgeschlagen, dass „auch die Kosten für die Nachmittags- und Ferienbetreuung von 10- bis 14-Jährigen absetzbar sein sollten.“

Unterstützung für diesen Vorstoß erhielt Mitterlehner damals sowohl von Vizekanzler Spindelegger, als auch von der damaligen Finanzministerin Fekter, die diese Idee als grundsätzlich positiv bezeichnete.

Folglich kam ein Erlass der früheren Finanzministerin Fekter, welcher festlegte, dass die damals eingeführte Absetzbarkeit von Kosten der Kinderbetreuung auch für Essen und Unterkunft gelte, somit alle Feriencamps auch steuerlich geltend gemacht werden können. In dem Erlass hat das Finanzministerium damals auch geregelt, dass eine Person dann als qualifiziert gilt, wenn sie einen achtstündigen Babysitterkurs absolviert hat. Zum Beispiel, so hieß es vonseiten der Regierung, könne auch die Betreuung des Kindes durch die Großeltern steuerlich abgesetzt werden.


Die Finanzämte halten sichtlich nicht viel von diesem Erlass und wurden jetzt auch von Unabhängigen Finanzsenat bestätigt.

Auf der Homepage des Familienministeriums wiederum werden folgende Informationen weitergegeben:

„Die Regelung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für pädagogisch qualifizierte Kinderbetreuung bleibt aufrecht!

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat einen Fall aus Niederösterreich geprüft und dabei festgestellt, wonach eine Ausbildung von acht bzw. 16 Stunden nicht ausreichend sein kann, um von einer pädagogischen Qualifikation im Sinn des § 34 Abs. 9 EStG 1088 sprechen zu können.

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelmeinung der Außenstelle Wien.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt klar, dass Personen, die eine Ausbildung im Mindestausmaß von acht bzw. 16 Stunden absolviert haben, als pädagogisch qualifizierte Personen im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG 1988 anzusehen sind. Die Kinderbetreuungskosten, die an pädagogisch qualifizierte Personen (z. B. an die Oma/an den Opa mit acht Stunden-Kurs) gezahlt werden, sind daher weiterhin steuerlich abzugsfähig.“

Eine parlamentarische Anfrage der SPÖ vom September 2012 brachte folgendes Ergebnis:

Nur 17% der Kinder profitieren von der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Insgesamt wurden nur für 135.000 Kinder Kinderbetreuungskosten abgesetzt. Wer weniger als EUR 11.000 im Jahr verdient (und das sind rund 30% aller österreichischen Arbeitnehmerlnnen-Haushalte) profitiert von dieser Regelung überhaupt nicht.

Familienministerin Sophie Karmasin hat sich in diesem Zusammenhang mehrfach für eine generelle Valorisierung des „Absetzbarkeitsdschungels“ ausgesprochen, da das Geld nicht bei den Familien ankommt - lediglich ein Viertel der budgetierten EUR 167m wurden abgeholt.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage

1.    Ist eine Änderung des Systems vorgesehen oder sollen künftig weiterhin Kinderbetreuungskosten absetzbar bleiben?

2.    Stimmt es, dass die Absetzbarkeit von Feriencamps und div. in den jeweiligen Finanzämtern durchausverschieden behandelt wird?

3.    Wenn ja, warum wird der Erlass von BM Fekter nicht einheitlich umgesetzt wird?

4.    Wie viel wurde für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 2013 budgetiert und wie viel wurde davon abgeholt?

5.    Wie stehen Sie zur Meinung des UFS?

6.    Bis wann ist sine rechtsverbindliche Lösung dieses Problems vorgesehen?