1933/J XXV. GP

Eingelangt am 08.07.2014
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ANFRAGE

des Abgeordneten Jannach

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend „Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel“

 

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht sicher abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist. Grundlage der Notfallzulassung bilden Stellungnahmen der Expertinnen und Experten der AGES aus den Bereichen Toxikologie, Rückstandsverhalten, Umweltverhalten und Ökotoxikologie, Wirksamkeit und Phytotoxizität sowie physikalisch-chemische Eigenschaften.

In Österreich werden im Schnitt pro Jahr ca. 30 Notfallzulassungen erteilt, ein Drittel davon für Anwendungen im biologischen Landbau. Die Notfallzulassung ist somit ein wichtiges Instrument (auch im biologischen Landbau), um einen umfassenden Pflanzenschutz zu ermöglichen und außergewöhnlichen Situationen zielgerichtet begegnen zu können. Jede Notfallzulassung muss der europäischen Kommission gemeldet werden.

Ein Antrag für eine Notfallzulassung kann für ein neues Produkt als auch im Rahmen einer Ausweitung des Anwendungsumfanges (Indikationserweiterung) einer bestehenden Zulassung gestellt werden. Der Antragsteller reicht die erforderlichen Daten und Unterlagen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ein. Zusätzlich muss die spezifische Notfallsituation durch den Antragsteller und/oder landwirtschaftlichen Berufsorganisationen begründet und auch belegt werden; d.h. dass es zu unannehmbaren negativen wirtschaftlichen Auswirkungen kommen kann. Das BAES prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und der Umwelt gegeben sind. Die Zulassung wird für längstens 120 Tage unter Vorschreibung restriktiver Auflagen erteilt.


Die Regelungen findet man unter www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/gesetzliche-grundlagen/eu-recht/ .

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Welche Umstände müssen im Detail gegeben sein, um eine Notfallzulassung für PSM in Verkehr zu bringen?

2.    Welches Ministerium entscheidet letztendlich gegebenenfalls über die Notfallzulassung?

3.    Wie viele Notfallzulassungen gab es in Österreich zwischen 2007 und 2013 im konventionellen Landbau (aufgelistet nach Jahren)?

4.    Um welche Notfallzulassungen handelte es sich dabei im Detail (aufgelistet nach Jahr, Wirkstoff, Präparat und Einsatzgebiet)?

5.    Welche Notfallzulassungen gab es in Österreich zwischen 2007 und 2013 im biologischen Landbau (aufgelistet nach Jahren)?

6.    Um welche Notfallzulassungen handelte es sich dabei im Detail (aufgelistet nach Jahr, Wirkstoff, Präparat und Einsatzgebiet)?

7.    Jede Notfallzulassung muss der europäischen Kommission gemeldet werden – gab es diesbezüglich jemals eine Ablehnung bzw. negative Reaktionen seitens der Kommission?

8.    Wenn ja, mit welcher Begründung?

9.    Wurde in Österreich für ein neues Produkt jemals eine Notfallzulassung ausgestellt?

10. Wenn ja, für welche Produkte, welcher  Antragsteller und mit welcher Begründung?

11. Welches Flächenausmaß wurde in den letzten 5 Jahren in Österreich mit Notfallzulassungs-Pflanzenschutzmitteln behandelt?

12. Welche Kulturen in welchem Flächenausmaß wurden in den letzten 5 Jahren in Österreich mit Notfallzulassungs-Pflanzenschutzmitteln behandelt (aufgelistet nach Jahr, Kultur, Fläche und Präparat)?

13. Gibt es Notfallzulassungen von PSM, welche in den letzten 5 Jahren mehrfach ausgestellt wurden?

14. Wenn ja, um welche handelt es sich dabei im Detail (aufgelistet nach Jahr, Kultur, Fläche und Präparat/Wirkstoff)?