1991/J XXV. GP

Eingelangt am 09.07.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Johannes Hübner

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres   

betreffend Reform des Wohnkostenzuschusses

In seinem jüngsten Bericht (Bund 2014/8) kritisierte der Rechnungshof den Bezug des Wohnkostenzuschusses durch Bedienstete des BMEIA in Auslandsverwendung wie folgt:

„Stellte das BMEIA keine Amtswohnung zur Verfügung, erhielten die entsandten Bediensteten auf Antrag einen Wohnkostenzuschuss bis zu 100 % der Mietkosten für ihre angemieteten Wohnungen. Der Wohnkostenzuschuss richtete sich nach einem gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und der Auslandsverwendungsverordnung objektivierten Wohnbedarf. Der objektivierte Wohnbedarf wurde anhand eines administrativ aufwendigen Punktesystems ermittelt, das u.a. genormte Nutzflächen, Ausstattungsstandard der Wohnung und Wohnlage berücksichtigte. Dafür hatten die Bediensteten standardisierte Antragsformulare gemäß der Auslandsverwendungsverordnung auszufüllen.

Innerhalb der EU bezogen insgesamt 190 entsandte Bedienstete des BMEIA einen Wohnkostenzuschuss von durchschnittlich rd. 1.800 EUR pro Monat, wofür im Jahr 2011 insgesamt rd. 4,17 Mio. EUR anfielen.

Falls eine angemietete Wohnung in Größe, Ausstattungsstandard oder Wohnlage über den objektivierten Wohnbedarf hinausging, hatten die Bediensteten den übersteigenden Anteil an den Mietkosten selbst zu tragen. Dieser von den Bediensteten zu tragende Anteil betrug im Jahr 2011 durchschnittlich 2,6 % der Mietkosten (durchschnittlich 47 EUR pro Monat).

Weiters verwies der RH darauf, dass der VwGH im Jahr 1997 die Einbehaltung eines pauschalen Eigenanteils von 20 % verworfen hatte, weil diese nur in Beilagen zu einem Rundschreiben des BMF aus dem Jahr 1992 („Auslandsbesoldungsrichtlinien“) vorgesehen war und somit ohne rechtliche Grundlage (Verordnung) erfolgte. Seit April 2005 basierte die Bemessung des Wohnkostenzuschusses auf einer rechtlich verbindlichen Grundlage (Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005 i.d.g.F.). In der Verordnung war die Einbehaltung eines pauschalen Eigenanteils nicht mehr enthalten. Die Bemessung des Wohnkostenzuschusses orientierte sich nicht primär an der Miethöhe, sondern an der Wohnungsgröße. Dem RH fehlten daher weiterhin wirksamere Anreize zur Sparsamkeit.“

In diesem Zusammenhang richten die nachstehend unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres folgende

 

                                                                        ANFRAGE

1.    Halten Sie den Eigenanteil an den Wohnkosten von durchschnittlich 2,6%, also lediglich 47 Euro pro Monat in Durchschnitt, für einen ausreichenden Anreiz zur Sparsamkeit, obwohl den entsandten Bediensteten neben dem Wohnkostenzuschuss auch eine nicht geringe Auslandsverwendungszulage gewährt wird?

2.    Kann bei einem derart geringen Eigenanteil noch von „Zuschuss“ die Rede sein?

3.    Werden Sie sich innerhalb der Bundesregierung dafür einsetzen, die Bemessung des Wohnkostenzuschusses aufgrund der gebotenen Sparsamkeit im Sinne der Auslandsbesoldungsrichtlinien 1992 zu revidieren und die Einbehaltung eines pauschalen Eigenanteils von 20% zu verordnen?

4.    Wenn ja, wann?

5.    Wenn nein, warum nicht?