2083/J XXV. GP

Eingelangt am 10.07.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten  Kickl, Belakowitsch-Jenewein, Neubauer, Wurm 

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit  

betreffend Pensionskassenregelungen im Ressortbereich

 

Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz (Bundes-Vertragsschablonenverordnung – B-VV) bietet unter § 3 B-VV die Möglichkeit einer Pensionsregelung für Manager von Staatsunternehmen.

 

·         Pensionsregelung

§ 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

1.

Risken:

Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.

2.

Vorsorgeformen:

Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.

3.

Wartefrist - Unverfallbarkeit:

Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.

 

4.

Beitragsleistung:

Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

5.

Anrechnung von Einkünften:

Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss  zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß

1.

sie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1 angeführten Elementen entspricht und

2.

die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.

 

Am 12.Juni 2014 wurden im Nationalrat gegen die Stimmen der FPÖ das sogenannte „Sonderpensionsbegrenzungsgesetz“ beschlossen, dass tatsächlich für die Zukunft bisherige Luxuspensionen schützt und neue Luxuspensionen einführt.

 

Die FPÖ und wichtige Experten, wie etwa der unabhängige und renommierte Sozialwissenschaftler Prof. Bernd Marin sehen nicht nur keine Abschaffung des Privilegienstadels in Sachen Luxuspension für die Zukunft, sondern eine Weiterführung und sogar Neueinführung von Pensionsprivilegien für eine abgehobenen Funktionärsschicht in Politik, Verwaltung und ausgelagerten Staatsbetrieben:

 

·        In Luxuspensions-Altverträge wird durch bescheidene Pensionssicherungsbeiträge kaum eingegriffen.

·        Über alle Luxuspensionen gerechnet, beträgt die Reduktion nur 1 bis 2 % der Gesamtsumme!


·        Der Steuerzahler muss bis über das Jahr 2050 hinaus für Luxuspensionisten und deren Witwen aufkommen.

·        Nichtberücksichtigung von ASVG-Pensionen bei der „Deckelung“ der „neuen  Luxuspensionen“,  d.h.  Privilegienritter  können auch zukünftig doppelt kassieren.

·        Deckelung bei 9.060,- Euro Luxuspension & 3.260,- Euro ASVG-Höchstpension= 12.320,- Euro ! Das ist das 12-fache der ASVG Durchschnittspension!

·        Koppelung an die zweifache Höchstbemessungsgrundlage führt zu automatischer Erhöhung der Luxuspensionen, während ASVGler unter der Inflationsrate bleiben.

·        Auch neue Luxuspensionisten werden einkommensmäßig zu Pensions-Millionären

·        Kein Eingriff in bisher bestehende Luxuspensionskassenregelungen

·        Zukünftig Luxuspensionskassenregelungen sind ohne Deckelung nach oben möglich, wenn der Minister zustimmt!

·        Wie in der Vergangenheit könnte es bei Luxuspensionskassenregelungen zu massiven „Nachschusspflichten“ kommen, wenn diese, - wie etwa vor einigen Jahren bei der WKO, durch Spekulationsverluste einen Teil des Anlagevermögens verlieren.

·        Regelung gilt nur für den Bund und dort für rund 70 Gesellschaften und Institutionen

·        Länder und Gemeinden inklusive dort ausgegliederter Unternehmen und Institutionen sind weiterhin zu keiner Regelung verpflichtet

·        Sie brauchen  weder Pensionssicherungsbeiträge für bereits bestehende Luxuspensionen einbehalten, noch zukünftige Luxuspensionen beschränken.

·        D.h. bis zu 7.000 Landes- und Gemeindegesellschaften können weiterhin „ungedeckelte“ Luxuspensionen neu abschließen und weiterhin in voller Höhe ausbezahlen.

 

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

  1. Welche Unternehmen, bei denen Ihr Ressort als Eigentümervertreter die Interessen des Bundes vertritt, hat eine Pensionskassenregelung?
  2. Wie viele Personen haben eine solche Pensionskassenregelung?
  3. Bei wie vielen Personen wurden „Direktpensionszusagen“ in eine Pensionskassenregelung eingebracht?

  1. Bei welchen dieser Pensionskassenregelungen handelt es sich um ein „leistungsorientiertes“ Pensionssystem?
  2. Bei welchen dieser Pensionskassenregelungen handelt es sich um ein „beitragsorientiertes“ Pensionssystem?
  3. Mit welchen Pensionskassen bestehen diese Pensionskassenregelungen?
  4. Welches Gesamtkapital ist im Zusammenhang mit dieser Pensionskassenregelung derzeit veranlagt?
  5. Bei welchen Pensionskassen, die hier betroffen sind, musste wegen Spekulationsverlusten, durch das jeweilige Unternehmen finanziell „nachgeschossen“ werden?
  6. Wie viele Manager staatsnaher Unternehmen  im Bereich ihres Ressorts haben neben der Pensionskassenregelung einen Anspruch auf eine ASVG oder eine Beamtenpension?