2232/J XXV. GP

Eingelangt am 17.07.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend

betreffend Mutter-Kind-Pass und Kinderbetreuungsgeld

BEGRÜNDUNG

 

Die Einführung des Mutter-Kind-Passes jährte sich am 16. Jänner heuer zum 40. Mal. Mit den Untersuchungen von Schwangeren und Kindern wurde in Österreich die Kinder- und Müttersterblichkeit drastisch gesenkt. Das Untersuchungsprogramm wurde seither immer wieder erweitert. Während der Fokus zu Beginn auf der Verringerung der Säuglingssterblichkeit lag, so ist heute die Früherkennung von Fehlentwicklungen im Säuglings- und Kindesalter.

Als in Österreich noch Geburtenbeihilfe bezogen werden konnte, war die Einhaltung aller vorgesehenen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen die Voraussetzung für die Auszahlung.

Die Geburtenbeihilfe wurde 1996 abgeschafft und zog eine deutliche Abnahme der Zahl der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen mit sich. Daher führte man 1997 einen Mutter-Kind-Pass Bonus in der Höhe von 145,40 Euro ein.

Der Mutter-Kind-Pass Bonus wurde im Jahr 2002 abgeschafft. Seitdem ist die Absolvierung von fünf Schwangerenuntersuchungen und fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt an die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gekoppelt.

Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller zehn Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen.

Bei den Varianten 20+4, 15+3 und 12 +2 sowie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen:


Die ersten neun Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der ersten beiden Blätter des Mutter-Kind-Passes im Original zu erbringen. Bei älteren Mutter-Kind-Pässen mit nur zwei Blättern ist eine Kopie der beiden Blätter vorzulegen.

Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes ist das dritte Blatt des Mutter-Kind-Passes im Original vorzulegen. Bei älteren Mutter-Kind-Pässen mit nur zwei Blättern sind die beiden Originalblätter über alle zehn Untersuchungen der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln.

Werden eine oder mehrere Untersuchungen nicht oder verspätet durchgeführt, sowie Nachweise der Untersuchungen bei der Krankenkasse nicht eingereicht, hat dies eine Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes zur Folge.

In der Variante 30 plus 6, halbiert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 25. Lebensmonat des Kindes auf 7,27 Euro pro Tag.

In der Variante 20 plus 4, halbiert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 17. Lebensmonat des Kindes auf 10,40 Euro pro Tag.

In der Variante 15 plus 3, halbiert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 13. Lebensmonat des Kindes auf 13,30 Euro pro Tag.

In der Variante 12 plus 2, halbiert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 10. Lebensmonat des Kindes auf 16,50 Euro pro Tag.

In der einkommensabhängigen Variante, reduziert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,50 Euro pro Tag.

Die finanziellen Folgen einer verpassten Untersuchung in der Schwangerschaft bzw. nach der Geburt sind nicht zu unterschätzen. Für eine Alleinerziehende Frau, die die Kinderbetreuungsgeld-Variante 20+4 gewählt hat, hat die verpasste Untersuchung einen finanziellen Verlust von 1.248 Euro zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes finanzielle Notlagen entstehen.

Der finanzielle Verlust vergrößert sich um ein Vielfaches, wenn in Betracht gezogen wird, dass Männer ihren Kinderbetreuungsgeld-Anspruch meist in den letzten Monaten der gesamten Kinderbetreuungsgeld-Phase geltend machen.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    In wie vielen Fällen wurde seit 2002 eine Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes veranlasst? (aufgeschlüsselt nach Einzeljahren bis 2014, sowie nach Bezugs-Varianten)

2.    Wie hoch war der finanzielle Verlust pro Kind bzw. Familie durchschnittlich? (aufgeschlüsselt nach Einzeljahren 2002-2014)

3.    In wie vielen Fällen handelte es sich jeweils

a.    Um eine nicht durchgeführte Untersuchung

b.    Um eine verspätet durchgeführte Untersuchung

c.    Um einen zu spät erbrachten Nachweis bei der Krankenkasse?

4.    Wie hoch ist folglich die Quote der Kinder, die von 2002-2014 (aufgeschlüsselt nach Einzeljahren) alle zehn verlangten Untersuchungen absolvierten?

5.    Wie hoch ist die Quote der Kinder, die von 2002-2014 (aufgeschlüsselt nach Einzeljahren) auch die vier darüber hinaus vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum Ende des 62. Lebensmonats absolvierten?

6.    Wie viel Geld hat sich der Bund seit 2002 durch die Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes bei Nicht-Einhaltung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen erspart?

7.    Erscheint Ihnen die Härte einer mehrmonatigen Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes angemessen?

8.    Sind finanzielle Notlagen, die dadurch entstehen können, aus Ihrer Sicht zumutbar, um dem Ziel einer lückenlosen Untersuchung aller Kinder möglichst nahe zu kommen?

9.    Ist es aus Ihrer Sicht nicht notwendig, zu differenzieren, ob eine Untersuchung nicht durchgeführt wurde oder aber einfach der Nachweis darüber zu spät erbracht wurde?

10. Wie stehen Sie dem Vorschlag gegenüber, die „Strafe“ auf ein einzelnes Kinderbetreuungsgeld-Monat zu reduzieren?

11. Wie stehen Sie dem Vorschlag gegenüber, von der Bestrafung wieder zu einem System der Belohnung zurückzukehren, d.h. ein Bonus-System wieder einzuführen?

12. Wie beurteilen Sie die Problematik, dass die Nicht-Durchführung einer Untersuchung der Mutter während der Schwangerschaft, auch schwerwiegende finanzielle Folgen für den Vater nach sich zieht, der Kinderbetreuungsgeld-Monate in Anspruch nimmt?

13. In welcher Form werden Eltern auf die Verknüpfung von Mutter-Kind-Pass und Kinderbetreuungsgeld aufmerksam gemacht und in der Einhaltung der Fristen unterstützt?

14. Seit 2013 ist im Mutter-Kind-Pass eine Hebammen-Beratung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche verankert. Werden Sie dafür sorgen, dass auch Hebammen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen können, ohne dass es für die Mütter zu finanziellen Einbußen beim Kinderbetreuungsgeld kommt?