2252/J XXV. GP
Eingelangt am 23.07.2014
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Anfrage
der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz
betreffend Verzögerungen durch Berichtspflicht
In seinem Bericht zum Staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Reihe Bund 2014/5) stellt der Rechnungshof zur Berichtspflicht der Staatsanwälte gemäß §§ 8 und 8a StAG fest, „dass das BMJ die Erledigungsdauer von Vorhabensberichten nicht standardmäßig erfasste und daher auch keine Informationen hinsichtlich der verfahrensverlängernden Wirkung der Berichtspflicht hatte.“ (Textzahl 12.1, S. 232)
Dieser Rechnungshofbericht ist der nunmehr dritte innerhalb der letzten fünf Jahre, mit dem die ungenügenden Maßnahmen des BMJ kritisiert werden, die Verfahrensdauer zu dokumentieren, die Gründe für Verzögerungen zu analysieren und damit die Möglichkeit zu bekommen, sie abzustellen.
Auf Grund der überlangen Verfahrensdauer in sogenannten „clamorosen“ Fällen und auch auf Grund verschiedener kritischer Äußerungen von Staatsanwälten liegt der Verdacht nahe, dass einer der Gründe für überlange Verfahren die Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft an die Oberstaatsanwaltschaft und an das Ministerium ist.
So hat der Rechnungshof schon 2010 anlässlich der Prüfung der StA Wien (Reihe Bund 2010/3) empfohlen, Ursachenanalysen für den Anstieg der Bearbeitungszeiten zu erstellen sowie die Aufstellungen über Strafsachen mit mehr als 3 Monaten Bearbeitungsdauer zu verbessern. 2011 (Reihe Bund 2011/5) hatte der RH empfohlen, die handschriftlichen Journale, die teilweise unleserlich waren und eine Auswertung erschwerten, zu verbessern: „Aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre eine vollständige automationsunterstützte Aktenführung anzustreben und alle verfahrensrelevanten Dokumente wären elektronisch verfügbar zu machen.“ Das BMJ nahm zum Bericht Stellung und kündigte an, dass „die Schaffung einer aussagekräftigen Verfahrensdauerstatistik für den Bereich der Strafverfahren eines der Projekte, das – mit der Zielsetzung der Verbesserung der statistischen Grundlagen – vorangetrieben werde.“ sei.
Die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 402/J vom 15.1.2014 sowie der neue Rechnungshofbericht belegen, dass diese Ankündigung nicht umgesetzt wurde. Auswertungen hinsichtlich der Berichtspflicht sind weiter unbefriedigend. So wird in der Beantwortung festgehalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Bericht erstattet werde. Das Ministerium könne daher auch keine Detailzahlen dazu bekannt geben, wie viele Berichte auf Grund der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat, wie viele wegen des besonderen öffentlichen Interesses und wie viele wegen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung verfasst wurden. Das bedeutet aber, dass weder das Ministerium noch in der Folge der Rechnungshof die Gesetzmäßigkeit der Gebarung überprüfen können.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Bei wie vielen Verfahren haben 2012 bzw. 2013 die Staatsanwaltschaften von sich aus gemäß § 8 Abs. 1 StAG der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft berichtet?
2) Bei wie vielen dieser Berichte war die Begründung
a. Bedeutung der aufzuklärenden Straftat bzw. ein besonderes öffentliches Interesse?
b. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung?
3) Bei wie vielen Verfahren wurden von der Oberstaatsanwaltschaft 2012 bzw. 2013 gemäß § 8 Abs. 2 StAG Berichtspflicht angeordnet?
4) Bei wie vielen dieser Anordnungen war die Begründung
a. Bedeutung der aufzuklärenden Straftat bzw. ein besonderes öffentliches Interesse?
b. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung?
5) Bei wie vielen Verfahren wurden vom Bundesminister für Justiz 2012 bzw. 2013 gemäß § 8a Abs. 3 StAG ein Bericht angefordert?
6) Gab es bei diesen Anforderungen eine Begründung und wenn, bei wie vielen war die Begründung
a. Bedeutung der aufzuklärenden Straftat bzw. ein besonderes öffentliches Interesse?
b. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung?
7) Wurde der Grund für die Steigerung der von der
Oberstaatsanwaltschaft dem Ministerium vorgelegten Berichte (laut
Anfragebeantwortung 387 A/B) von 4176 im Jahre 2012 auf 4752 im Jahre 2013
untersucht und wie lautet er?
8) Bei wie vielen Berichten musste 2012 bzw. 2013 die jeweilige Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft bzw. des Ministeriums warten
9) Wie viele dieser – das staatsanwaltliche Verfahren verzögernden – Berichte 2012 bzw. 2013 bezogen sich auf Verfahren mit besonderem öffentlichen Interesse?
10) Wie lange brauchte 2012 bzw. 2013 die Oberstaatsanwaltschaft im Durchschnitt für eine Entscheidung bei dieser Art von Berichten?
11) Wie lange brauchte 2012 bzw. 2013 das Ministerium im Durchschnitt für eine Entscheidung bei dieser Art von Berichten?