2371/J XXV. GP

Eingelangt am 10.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend

betreffend Wechsel der Kinderbetreuungsgeld-Varianten

BEGRÜNDUNG

 

Bis 2014 sah das Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, dass die Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante in jeden Fall bindend war und nicht mehr geändert werden konnte. Dies führte zur Situation, dass auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der Antragstellung nicht mehr korrigiert werden konnte.

 

Die Grünen brachten 2012 einen Antrag auf Einführung einer Toleranzfrist beim Kinderbetreuungsgeld ein und forderten darin, dass eine Änderung der Entscheidung für eine Kinderbetreuungsgeld-Variante möglich gemacht werden müsse.

 

Mit der Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Jahr 2013 wurde der Intention des Antrags entsprochen. Eltern haben seit 1.1.2014 die Möglichkeit, eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des ersten Antragsformulars beim Krankenversicherungsträger (persönlich, postalisch oder online per elektronischer Signatur/FinanzOnline) zu beantragen. Die einmal mögliche Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil schriftlich dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben werden.

 

Die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit wurde grundsätzlich sehr begrüßt. Es wurde jedoch bereits im Rahmen der Begutachtung der Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes von diversen Interessensvertretungen (GÖD, Volksanwaltschaft, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Kath. Familienverband, Beratungszentrum für MigrantInnen) der Einwand vorgebracht, dass die 14-tägige Frist unmittelbar nach der Antragstellung in der Praxis nicht wirklich zielführend ist. Irrtümer würden beim erstmaligen Ausfüllen des Antrags in der Regel erst mit dem Erhalt der Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bemerkt werden. Mit der Novelle werden also nur jene Fälle berücksichtigt, die die Variante binnen 14 Tagen bewusst noch einmal ändern. Irrtümer beim Ausfüllen des Antragsformulars können aber aufgrund der engen Frist kaum entdeckt und korrigiert werden. Der Alternativvorschlag der genannten Interessensvertretungen sah demnach vor, Eltern eine Frist ab Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags einzuräumen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Personen machten seit 1.1.2014 von der Möglichkeit des Wechsels der Kinderbetreuungsgeld-Variante gebrauch?

2.    Wie viele Personen wandten sich an Krankenversicherungsträger bzw. deren Ombudsstelle, die erst mit Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld auf ihren Irrtum aufmerksam wurden (d.h. nach der 14-tägigen Frist) und die Variante wechseln wollten?

3.    Wie viele Personen wandten sich seit 1.1.2014 direkt an Sie bzw. an das Familienservice des BMFJ, die erst mit Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld auf ihren Irrtum aufmerksam wurden (d.h. nach der 14-tägigen Frist) und die Variante wechseln wollten?

4.    Wie stehen sie zum Vorschlag die Frist zu Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Variante erst ab Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags einzuräumen?