2379/J XXV. GP

Eingelangt am 11.09.2014
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Anfrage

 

des Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Causa Kerbler (4)

Am Sonntag, den 7. September 2014 jährte sich der Todestag des Südtiroler Freiheitskämpfers Luis Amplatz zum 50. Mal. Amplatz wurde in der Nacht vom 6. auf den 7. September 1964  durch ein heimtückisches Attentat auf der „Brunner Mahdern“, auf italienischem Staatsgebiet von dem österreichischen Staatsbürge Christian Kerbler ermordet. Kerbler wurde vor einem italienischen Gericht für diesen Mord sowie weitere Delikte auch verurteilt, hat aber seine Haftstrafe niemals angetreten, weil er nicht gefasst werden konnte.

 

In der Anfragebeantwortung 15167/AB XXIV. GP vom 5. September 2013 erklärt Ihre Amtsvorgängerin, dass durch den Umstand, dass Christian Kerbler die verhängte 30-jährige Haftstrafe seit Rechtskraft des Urteils nie verbüßt hat, die sogenannte Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wodurch in weiterer Folge gemäß § 65 Abs. 4 Z 3 StGB eine inländische Gerichtsbarkeit seit 3. Juni 2008 nicht mehr vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

Anfrage

1.    Entspricht es der Tatsache, dass Mord in Italien verjährt?

2.    Ist der Eintritt der sogenannten Vollstreckungsverjährung so zu verstehen, dass damit auch das Urteil verjährt ist und Christian Kerbler nun nicht mehr als verurteilter Mörder gilt?

3.    Ist der Eintritt der sogenannten Vollstreckungsverjährung so zu verstehen, dass das Urteil „Mord“ nach wie vor aufrecht ist, Christian Kerbler nach wie vor als verurteilter Mörder gilt und nur seine Haftstrafe nicht mehr verbüßen muss?

4.    Wenn nein, was bedeutet diese sogenannte Vollstreckungsverjährung konkret?

5.    Welcher Zusammenhang besteht zwischen der sogenannten italienischen Vollstreckungsverjährung und der inländischen Gerichtsbarkeit?

6.    Worin konkret besteht der Unterschied zwischen dem Fall Kerbler und jenen Fällen der Südtiroler Freiheitskämpfer, welche ebenfalls von italienischen Gerichten in Abwesenheit verurteilt wurden, sodass diese sogenannte Vollstreckungsverjährung bei diesen nicht eintritt?