2390/J XXV. GP

Eingelangt am 16.09.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Verneinung der Einrichtung eines Generalsekretariats im Bundesministerium für Familien und Jugend

 

Im Rahmen der Anfragebeantwortung 1025/AB wurde seitens des Bundesministeriums für Familien und Jugend die Absicht, einen Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte zu beauftragen, ausdrücklich verneint.

Auf der Website des Bundesministeriums für Familie und Jugend ist unter dem Punkt "Zusammenfassende Agenden"´(http://www.bmfj.gv.at/ministerium/Struktur/ZusammenfassendeAgenden/Zusammenfassende-Agenden.html) jedoch von einer Leitungsfunktion die Rede, der folgende Agenden unmittelbar vorbehalten sein sollen:

·        Steuerung der ressortweiten strategischen Planungsprozesse (Input-, Output- und Wirkungssteuerung)

·        Genehmigung von Personalaufnahmen und -einsatz (inkl. sektions- und bereichsübergreifende Verwendungsänderungen)

·        Beauftragung und Genehmigung von sektions- und bereichsbergreifenden Projekten

·        Entscheidung in besonders ressortrelevanten Fachfragen

·        Koordination der politischen und fachlichen Fragen mit den Bundesländern

Da dieses Aufgabenfeld dem üblichen Tätigkeitsbereich eines Generalsekretärs entspricht, werfen sich Fragen in Hinblick auf die Kompatibilität dieses Vorgehens mit der Absicht, kein Generalsekretariat einrichten zu wollen, auf.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Inwiefern grenzt sich der Aufgabenbereich des provisorischen Leiters im Bereich "Zusammenfassende Agenden" von jenem eines Generalsekretärs ab?

2.    Welche Erwägungen liegen der Einrichtung dieser Einheit und der zugehörigen Leitungsfunktion zugrunde?

3.    Wurde die angesprochene Leitungsfunktion auf Grundlage des § 7 Abs.4 BMG geschaffen?

4.    Wenn ja: Inwiefern kann von einer Einrichtung auf Grundlage des § 7 Abs. 4 BMG die Rede sein, wenn das Aufgabengebiet dieser Leitungsfunktion gemäß Webauftritt des BMFJ über die in § 7 Abs. 4 BMG genannten (innere Revision der Verwaltung, Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung) Aufgabengebiete deutlich hinausreicht?

5.    Wenn nein: Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Leitungsfunktion?

6.    Wie lautet die vollständige Bezeichnung der internen Einheit, welcher der provisorische Leiter vorsteht?

7.    Wie ist diese Leitungsfunktion vertragsrechtlich und bezugsmäßig ausgestaltet (bitte um Nennung der vertragsrechtlichen Grundlage und des jeweiligen Entlohnungsschemas)?