2417/J XXV. GP

Eingelangt am 18.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Ermittlungen der Finanzpolizei bei Freiwilligenarbeit

 

 

Wie aus der Berichterstattung von ORF-Kärnten vom 29.04.2014 zu entnehmen ist, wird gegen die freiwilligen Helfer, welche beim Bau der Mehrzweckhalle in St. Urban mitgewirkt haben, durch die Finanzpolizei ermittelt.

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsanwendung durch die Behörden entsteht bei den vielen Vereinen und freiwilligen Helfern eine große Rechtsunsicherheit. Ohne die Mithilfe der unzähligen ehrenamtlichen Mitarbeiter wären jedoch viele Projekte, zum Beispiel im Sozialbereich, von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Daher muss in diesem Fall eine schnelle und vor allem einheitliche Lösung gefunden werden, damit die freiwilligen Helfer wieder ein Gefühl der Rechtssicherheit erfahren und ihrer Tätigkeit ohne Angst, von der Finanzpolizei verfolgt zu werden, nachgehen können.

 

http://kaernten.orf.at/news/stories/2644499/

„Gemeindebau: Anzeige für freiwillige Helfer

Weil sie beim Bau einer Mehrzweckhalle in St. Urban mithalfen, haben freiwillige Helfer eine Anzeige erhalten. Die Rechtslage ist nicht immer klar, nun sollen bundesweit Kriterien für die erlaubte Freiwilligenarbeit festgelegt werden.

Was dürfen freiwillige Helfer von Vereinen und was gilt als Pfusch? Jüngster Diskussions-Auslöser ist der Bau einer Mehrzweckhalle in St. Urban am Fuß der Simonhöhe. Bei deren Errichtung arbeiteten Mitglieder von Vereinen in Absprache mit der Gemeinde gratis mit, sie alle sollten die Halle für diverse Veranstaltungen nützen. Nach einer anonymen Anzeige leiteten Finanzpolizei und Gebietskrankenkasse ein Verfahren ein - dessen Ausgang ist noch offen.

Halle ohne Helfer deutlich teurer

Dietmar Rauter, der Bürgermeister von St. Urban sagte, die freiwilligen Helfer hätten nur Hilfsarbeiten machen sollen, eine Baufirma errichte die Halle. Nun frage man sich, was dürfe man und was nicht. Der Bau koste nun um 50.000 Euro mehr, da die freiwilligen Helfer nicht mehr mitarbeiten dürfen. Dies müsse die Gemeinde zahlen.

Offiziell als erlaubte Freiwilligenarbeit gilt etwa die Tätigkeit in Vereinen, wenn diese dem Vereinsziel entspricht, erläuterte Rigobert Rainer, Chef der Finanzpolizei Süd. Wenn die Vereinsmitglieder bei einem Zeltfest aber in großen Mengen Bier und Essen verkaufen, dann gelte das als gewerbliche Tätigkeit. Dann seien die Vereinsmitglieder bei der Gebietskrankenkasse zur Versicherung anzumelden.

Rainer: „Immenser Graubereich“

Rechtlich sei die Freiwilligenarbeit aber ein „immenser Graubereich“, der auch die Finanzpolizei vor große Probleme stelle, so Rainer. In den Bundesländern und Behörden gebe es derzeit große Unterschiede in der Rechtsanwendung. Deswegen habe man gemeinsam mit der Wirtschaftskammer und den Hauptverband der Sozialversicherungen eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese soll letztlich eine einheitliche Rechtssicherheit für die Behörden schaffen. Laut dem Direktor der Gebietskrankenkasse, Josef Löberbauer, könne jeder bei der GKK anrufen und fragen. Dies werde unbürokratisch und rasch erledigt, so Löberbauer und man habe Gewissheit.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

 

1.     Wie viele Strafanzeigen mit Verdacht auf Schwarzarbeit gab es seit in Kraft treten des FreiwG im Juni 2012?

2.     Wie verteilen sich diese auf 2012, 2013 und 2014 jeweils jährlich?

3.     Bei wie vielen der in Frage 1 genannten Strafanzeigen erfolgte eine Einstellung der Ermittlungen?

4.     Wie verteilen sich diese auf 2012, 2013 und 2014 jeweils jährlich?

5.      Wie viele der in Frage 2 genannten eingestellten Ermittlungen wurden mit dem Vorliegen von freiwilliger bzw. ehrenamtlicher Tätigkeit, im Sinne der Definition von Freiwilligenarbeit gem. § 2 Abs 2 FreiwG, begründet?

6.     Wenn es bereits Ermittlungen in der Vergangenheit gegeben hat, die wieder eingestellt wurden, weil eine Tätigkeit gemäß §2 Abs 2 FreiwG vorgelegen hat, warum wurde noch nichts unternommen, um in dieser Problematik den Bürgerinnen und Bürgern wieder Rechtssicherheit zu geben?

7.     Welche Maßnahmen sind geplant, um diesbezüglich österreichweit in Zukunft eine einheitliche Rechtsanwendung zu schaffen und gleichzeitig das ehrenamtliche Engagement zu schützen?