2433/J XXV. GP

Eingelangt am 19.09.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Fallen und Tücken im Arbeitslosenversicherungsrecht und seine Folgen

BEGRÜNDUNG

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz hält zahlreiche Tücken und Fallen für unterstützungsbedürftige Menschen bereit. Eine institutionelle Falle ist die Anrechnung des PartnerInneneinkommens. Die entsprechende Bestimmung unterläuft – wenn auch gesetzlich abgesichert – den individuellen Rechtsanspruch von VersicherungsnehmerInnen auf eine Leistung.

Das trifft in einem hohen Ausmaß Frauen und belegt nachdrücklich, dass die geltende Rechtslage nicht darauf abzielt, soziale Sicherheit und Rechtsansprüche zu garantieren, sondern vor allem überkommene Weltbilder und in der Lebensrealität der Menschen oft gar nicht mehr existente soziale Konstellationen.

Eine zahlenmäßig kleinere, aber von den Folgen für das Individuum ebenso dramatische Falle liegt im Verlust des Krankenversicherungsschutzes in Folge der Leistungseinstellung durch das AMS (etwa nach der Annahme einer Fristversäumnis etc).

Die folgende Anfrage ist – zugegebenerweise – aus den Daten des AMS allein nicht beantwortbar. Es ist dazu zumindest eine Verknüpfung mit Daten des Hauptverbandes nötig, wobei der Anfragestellerin bewusst ist, dass das BMASK keine Zuständigkeit für die Krankenversicherung zukommt. Eine Berufung auf diese Zuständigkeit allein ist jedoch nicht zulässig, da der Hauptverband – wenn auch nicht im Bereich Gesundheit – in den Aufsichtsbereich des BMASK fällt und eine Beantwortung allein nach unmittelbaren Zuständigkeiten ausgerichtet Anfragen betreffend dieser viele Menschen betreffenden Probleme unmöglich machen würde. Es entstünde ein Bereich staatlichen Handelns, der – obwohl er im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Bundes und im nichtausgegliederten Bereich liegt - der Kontrollbefugnis des Nationalrats entzogen wäre.


Die Beantwortung der Fragen liegt im allgemeinen Interesse. Ähnliche Untersuchungen liegen im Bereich Pensionen (Wege in die Pension, Wege in die Invaliditätspension) vor. Um die soziale Tragweite der aus den angeführten Bestimmungen resultierenden Problemlagen zu erkennen, ist es notwendig, festzustellen, mit welchen Strategien Menschen auf diese Problemlagen reagieren und wo Handlungsbedarf ist mit dem Ziel, Menschen nicht unterversorgt zurückzulassen. Der Verdacht, dass es erhebliche Probleme in diesen Bereichen gibt, liegt auf Grund der Zahl der entsprechenden Hilfsansuchen, die an uns gerichtet werden, nahe.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Personen wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bis zum Tag der Anfragebeantwortung jeweils nach Monaten, dem Jahresdurchschnitt und Geschlecht aufgelistet keine Notstandshilfe auf Grund des so genannten Nichtvorliegens einer Notlage gem. § 33 Abs. 3 AlVG zuerkannt?

2.    Wie viele Personen erhielten nach Geschlechtern aufgelistet in den Jahren 2012 und 2013 im jeweiligen Monats- sowie Jahresdurchschnitt auf Grund des so genannten Nichtvorliegens einer Notlage gem. § 33 Abs. 3 AlVG keine Notstandshilfe?

3.    Wie viele Personen wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bis zum Tag der Anfragebeantwortung jeweils nach Monaten, Jahresdurchschnitt und Geschlecht aufgelistet ein Anspruch auf Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung nach § 34 AlVG zuerkannt?

4.    Über welchen Bezug, welche Rechtsbestimmung oder welche Leistung (aufgeteilt nach Erwerbstätigkeit, Mitversicherung, Pension, nicht krankenversichert oder nach den jeweiligen anderen rechtlichen Zugangsmöglichkeiten zur Krankenversicherung ohne Mehrfachzählung) waren Personen, die im Jahr 2013 auf Grund des so genannten Nichtvorliegens einer Notlage gem. § 33 Abs. 3 AlVG keine Notstandshilfe zuerkannt erhalten haben, unmittelbar nach der Nichtzuerkennung der Leistung krankenversichert?

5.    Über welchen Bezug, welche Rechtsbestimmung oder welche Leistung (aufgeteilt nach Erwerbstätigkeit, Mitversicherung, Pension, nicht krankenversichert oder nach den jeweiligen anderen rechtlichen Zugangsmöglichkeiten zur Krankenversicherung ohne Mehrfachzählung) waren Personen, die im Jahr 2013 Anspruch auf Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung nach § 34 AlVG zuerkannt erhalten haben, unmittelbar nach der Ende dieses Anspruchs krankenversichert?


 

6.    In wie vielen Fällen waren Menschen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bis zum Tag der Anfragebeantwortung jeweils nach Geschlecht aufgelistet nach quasi amtswegiger Abmeldung vom Leistungsbezug durch das AMS – wenn auch vielleicht nur für wenige Tage - nicht krankenversichert?