2477/J XXV. GP

Eingelangt am 24.09.2014
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ANFRAGE

des Abgeordneten Wurm

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend der Einhebung von Gepäckgebühren

Wie nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil entschied, dürfen Fluggesellschaften ab sofort Gepäckgebühren verlangen. Damit erhalten Fluggesellschaften einen Freifahrtschein, um die Preisspirale pro Flug noch weiter in die Höhe zu schrauben.

Der EuGH begründet das Urteil so, dass es "nicht auszuschließen sei, dass einige Fluggäste es vorziehen, ohne aufgegebenes Gepäck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets verringert." Da aber die Unternehmen selbst entscheiden dürfen, ob sie die Gepäckkosten a) gleich in den Grundpreis des Flugscheins einrechnen oder b) dafür eine Zusatzgebühr verlangen, würde bei Variante a) auch ohne extra Gepäck ein erhöhten Preis für die Fluggäste anfallen.

Fest steht, dass Gebühren eine Geldleistung sind und in Anknüpfung an die jeweilige Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Im Fall der zusätzlichen Gepäckgebühren stellt sich die Frage, ob die Gebühren nicht kostenüberdeckend sind, d.h. die eingehobenen Gebühren hier weit über einer Kostendeckung liegen.

Weiters besteht eine Befürchtung darin, dass beim Boarding unerwartet hohe Zusatzgebühren, die aufgrund mangelnder Prüfung der Behörden schlecht ausgewiesen waren, für Passagiere anfallen könnten.

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende


ANFRAGE

1.    Welche Behörden werden damit betraut, eine Überprüfung der zusätzlich anfallenden Gepäckgebühren durchzuführen?

2.    Wie gedenken Sie diese Überprüfung sicherzustellen, dass Fluggäste nicht durch unerwartete Kosten beim Boarding überrascht werden?

3.    Wie werden die Fluggäste auf etwaige Zusatzkosten ihres Gepäcks hingewiesen?

4.    Fallen für behinderte Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, durch die Aufgabe ihres vollständig zusammenklappbaren Rollstuhls bzw. für die Aufgabe von Gehilfen oder Krücken, auch Zusatzkosten in Form von Gepäckgebühren an?

5.    Fallen für Fluggäste mit Seh- oder Hörbehinderungen, die auf einen Servicehund angewiesen sind, auch Zusatzkosten in Form von Gepäckgebühren an?

6.    Fallen für Reisende mit Babys (unter zwei Jahren) die auf mehr Gepäck angewiesen sind und einen Buggy oder einen vollständig zusammenklappbaren Kinderwagen als zusätzliches Gepäck aufgeben, auch Zusatzkosten in Form von Gepäckgebühren an?