2496/J XXV. GP

Eingelangt am 24.09.2014
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ANFRAGE

der Abgeordneten Hagen,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend „Doppelbesteuerung von Pensionen“

 

Österreicher (Personen, die in Österreich ansässig sind), die aus Deutschland Renten (Alterspensionen) beziehen, erhalten auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung für die Jahre ab 2005 Steuervorschreibungen aus der für Auslandsrentner zuständigen zentralen Stelle, dem Finanzamt Neubrandenburg.

Bis 2004 wurden diese Bezüge in Deutschland nicht besteuert.

In Österreich wurde bei der Veranlagung der anderen Einkünfte seit jeher ein "Progressionsvorbehalt" durchgeführt.

Für diese Jahre ergibt sich nach wie vor das Problem, dass – wird jetzt rückwirkend an Deutschland eine Steuer bezahlt - in Österreich mit dem Progressionsvorbehalt in Summe zu viel an Steuern eingehoben wurden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Finanzen folgende

 

ANFRAGE:

 

1.    Wenn ein österreichischer Bürger der Nachforderung des Finanzamtes Brandenburg stattgibt, wie wird die österreichische Gesamtpension mit dem jetzt rückwirkend neu zu berechnenden Progressionsvorbehalt rückverrechnet?

 

2.    Gibt es hier ein Jahreslimit bei der Neuaufrollung oder ist diese unbegrenzt?

 

3.    Ist ein normaler Rentner selbst in der Lage, diese Administration abzuwickeln, wenn ja wie, wenn nein, warum nicht?

 

4.    Haben die Finanzämter in den 60er und 70er Jahren bei den so genannten „Grenzgängern“, die ihr Einkommen in Österreich versteuert haben, den Beitrag, der für die Rentenversicherung in Deutschland aufgewendet wurde, mitversteuert?

a.    Wenn ja, bitte um eine nachvollziehbare Darstellung der damaligen Steuerberechnung.

b.    Wenn nein, bitte um eine nachvollziehbare Darstellung der damaligen Steuerberechnung.