2542/J XXV. GP

Eingelangt am 24.09.2014
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ANFRAGE

der Abgeordneten  Kickl, Belakowitsch-Jenewein, Neubauer, Wurm 

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  

betreffend geheim gehaltene Pensionskassenregelungen in den einzelnen Bundesministerien

Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz (Bundes-Vertragsschablonenverordnung – B-VV) bietet unter § 3 B-VV die Möglichkeit einer Pensionsregelung für Manager von Staatsunternehmen.

·         Pensionsregelung

§ 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

1.

Risken:

Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.

2.

Vorsorgeformen:

Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.

3.

Wartefrist - Unverfallbarkeit:

Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.

4.

Beitragsleistung:

Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

5.

Anrechnung von Einkünften:

Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss  zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß

1.

sie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1 angeführten Elementen entspricht und

2.

die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.

 

Diesbezüglich stellte die FPÖ an die einzelnen Ressorts die Anfragen . Diese wurden von den einzelnen Ressorts folgendermaßen beantwortet:

1755/AB(BMG): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

1823/AB(BMLFUW): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

1847/AB(BMVIT): Bei folgenden Unternehmen, bei denen mein Ressort als Eigentümervertreter die Interessen des Bundes vertritt, besteht eine Pensionskassenregelung:

Austrian Institut of Technology GmbH (AIT)

 Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-AG (ASFINAG)

AustriaTech GmbH

Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS)

Austro Control GmbH (ACG)

 Graz-Köflacher Bus- und Betriebsbahn GmbH (GKB)

 Neusiedler Seebahn GmbH (NSB)

 Österreichische Bundesbahnen AG (ÖBB)

 Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)

 Schienen-Control GmbH (SCG)

 Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG)

 via Donau GmbH

1940/AB(BMASK): Es besteht bei der IEF-Service GmbH eine Pensionskassenregelung. Ergänzend weise ich darauf hin, dass eine beitragsorientierte Pensionskassenregelung für die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer des Arbeitsmarktservice besteht.

2020/AB: (BMI): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

2049/AB: (BMFJ): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

2052/AB(BMLVS): Der Geschäftsführer der SIVBEG hat einen Pensionskassenvertrag.

2061/AB(BKA): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

2065/AB(BMKKV): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

2079 /AB (BMJ): Keine Beantwortung mit Verweis auf das Interpellationsrecht.

2038/AB (BMBF): Es bestehen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen keine Unternehmen im  Sinne der Anfrage.

Der Umgang mit dem Interpellationsrecht im Zusammenhang mit Pensionskassenregelungen in einzelnen Bundesministerien ist eine weitere Bestätigung für die FPÖ, dass eine Miteinbeziehung dieses Bereiches in die Neufestsetzung der sogenannten „Luxuspensionen“ dringend notwendig gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

Anfrage

  1. Werden Sie auf der Grundlage der nun vorliegenden Ressortbeantwortungen als Sozialminister in einem zweiten Schritt eine Gesamtregelung für den Pensionskassenbereich in Sachen „Luxuspensionen“ umsetzen?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Warum interpretieren Sie als Sozialminister das Interpellationsrecht im Zusammenhang mit den Pensionskassenregelungen weniger restriktiv?
  4. Gehen Sie davon aus, dass Ihre Regierungskollegen in den jeweiligen Ressortbereichen etwas zu verbergen haben?
  5. Wenn ja, was haben Ihre Regierungskollegen bei den Pensionskassenregelungen im jeweiligen Ressortbereich zu verbergen?
  6. Welche Ressorts waren bei der ursprünglichen sogenannten „Luxuspensionsregelung“ bei der Informationsweitergabe an ihr Ministerium ebenfalls „zurückhaltend“ bis „ablehnend“?
  7. Gab es bei der seinerzeitigen Beantwortung ihrer Informationsanfragen an die jeweiligen Ressorts bei der Beantwortung einen Unterschied in Umfang und Zeitablauf zwischen ÖVP-geführten und SPÖ-geführten Ministerien?
  8. Wie gestaltete sich dieser Unterschied in Umfang und Zeitablauf bei der Beantwortung bei den einzelnen Ministerien?