2614/J XXV. GP
Eingelangt am 26.09.2014
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ANFRAGE
der Abgeordneten Hackl
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Waffen bei Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich 2013
Das Waffengesetz beinhaltet in § 12 das Waffenverbot:
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. |
Waffen und Munition sowie |
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2. |
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, |
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sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991. |
(…)
Grundsätzlich sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage:
1. Wie viele sichergestellte Waffen wurden bei Bezirkshauptmannschaften im Jahr 2013 registriert, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?
2. Wie viele davon wurden wieder an den Eigentümer ausgefolgt, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?
3. Was geschah mit den anderen Waffen, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?