2630/J XXV. GP

Eingelangt am 01.10.2014
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Anfrage

 

des Abgeordneten Michael Pock, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Klärung hinsichtlich der Vorgänge rund um das geplante Biomassekraftwerk in Klagenfurt

 

Medienberichten zufolge (u.a. Kleine Zeitung, 30.06.2014, Die Presse 08.05.2014, etc.) wurde für das am Standort Klagenfurt (KG Hörtendorf) geplante Biomasseheizkraftwerk mit Beschluss vom 26. Juni 2014 durch den Kärntner Landesverwaltungsgericht der erstinstanzliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid aufgehoben und in der Folge an den Bürgermeister der Stadt Klagenfurt zurückverwiesen. Trotz Aufhebung des  Betriebsanlagengenehmigungsbescheids durch das Kärntner Landesverwaltungsgericht, nimmt der Kärntner Landeshauptmann bis dato davon Abstand, den Ökostromanerkennungsbescheid aufzuheben. Damit ist derzeit auch die Ökostrom-Abwicklungsstelle (Oemag) dazu gezwungen beinahe den gesamten Fördertopf eines Jahres für das Projekt reservieren und dadurch andere Projekte zugefährden.

In Anbetracht dieser Vorgehensweise und Sachverhaltslage besteht aus Sicht von NEOS Klärungsbedarf.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage ist nach Ansicht Ihres Ministeriums die Aufrechterhaltung des Ökostromanerkennungsbescheids zu begründen?

2.    Wenn die Rechtsgrundlage § 7 Ökostromgesetz sein soll, unter welchen Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen?

3.    Sollte nach Ansicht Ihres Ministeriums § 7 Abs. 4 Ökostromgesetz die Rechtsgrundlage dafür darstellen, wodurch ist zu begründen, dass für die gegenständliche Anlage diese Voraussetzungen noch erfüllt sind?

4.    Welche Auswirkungen hat die Aufhebung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids durch das Kärntner Landesverwaltungsgericht auf die Anerkennungsvoraussetzungen?


5.    Sollten nach Meinung Ihres Ministeriums die Aufhebung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids ohne Auswirkungen bleiben, heißt dies in der Folge, dass jeder potentielle Projektwerber ohne Betriebsanalgengenehmigungsbescheid einen Anerkennungsbescheid erhalten kann?

6.    Welche Genehmigungsbescheide (jeglicher Art) sind nach Ansicht Ihres Ministeriums erforderlich, um einen Anerkennungsbescheid zu erhalten?

7.    Sollten nach Ansicht Ihres Ministeriums keinerlei Genehmigungsbescheide Voraussetzung für den Ökostromanerkennungsbescheids sein, welche Kriterien müssen dann erfüllt sein?

8.    Wie lässt sich diese Auffassung mit dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip des Rechtsstaates vereinen?

9.    Um einen Anerkennungsbescheid zu erhalten, hat der Antragsteller gemäß § 8 Abs1 Ökostromgesetz (ÖSG 2012) u.a. Unterlagen „über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort“ vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 10.7.2014 hat Landesrat Holub die Aufrechterhaltung des Ökostrombescheides verteidigt, mit der Begründung, dass alle Bescheide, insbesondere der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, vorliegen. Aus der Entscheidung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts geht allerdings klar hervor, dass der Anlage wesentliche Bewilligungen fehlen.

10. Was ist unter dem Begriff „rechtmäßiger Betrieb der Anlage“ zu verstehen?

11. Ist „über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage“ ein Nachweis in Form eines Bescheids notwendig? Wenn nicht, was ist anstelle eines Bescheids erforderlich?

12. Teilt Ihr Ministerium die Auffassung der Kärntner Landesregierung, dass erst letztinstanzlich entschieden sein muss, dass ein Betrieb nicht möglich ist, um den Ökostromanerkennungsbescheids aufzuheben? Falls ja, was ist darunter zu verstehen?

13. Welche Rechtsfolgen hat die Aufhebung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids durch das Kärntner Landesverwaltungsgericht?

14. Wenn keine Rechtsfolgen bestehen, welches Gericht ist dann als letzte Instanz anzusehen?

15. Wenn der Verwaltungsgerichtshof letzte Instanz anzusehen ist, worin liegt die Rechtsgrundlage dieser Ansicht?

 

Transparenzhinweis: Diese Anfrage entstand auf Anregung einer facheinschlägigen Public-Relations-Agentur und basiert auf zahlreichen Gesprächen mit relevanten Industrievertretern sowie internen Recherchen.