2631/J XXV. GP

Eingelangt am 01.10.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Reformierung des Weisungsrechts

 

Zu Beginn der Amtszeit des Justizministers Wolfgang Brandstetter wurde, aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Strafverteidiger, ein Weisenrat eingerichtet, der das Weisungsrecht für den Ministers ausüben sollte, wenn dieser befangen ist. Diese Entscheidung wurde als Übergangslösung bis zur Reformierung des Weisungsrecht kommuniziert. Nun wurde letzte Woche das Verfahren gegen Walter Meischberger eingestellt. Der Weisenrat wurde mit dieser Entscheidung nicht befasst. Aus Protokollen des Telekom-Untersuchungsausschuss war bekannt, das der Justizminister mit dieser Causa bekannt war, wenn auch nicht als Rechtsanwalt. Genau an dieser Angelegenheit wird erneut die Problematik des Weisungsrechts deutlich, denn nach außen kann der Anschein der Einflussnahme auf Verfahren nicht beseitigt werden, solange das Weisungsrecht in seiner derzeitigen Form besteht. Aus der Expertengruppe im BMJ ist aber nach wie vor kein Vorschlag zu einer Neufassung des Weisungsrechts bekannt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:



1.    In welchem Stadium befinden sich die Beratungen der Expertengruppe zum Weisungsrecht?

2.    Wann ist mit einem Bericht der Expertengruppe zu rechnen?

3.    Wann ist mit einem Begutachtungsentwurf zur Reformierung des Weisungsrechts zu rechnen?

4.    Wie viele Weisungen wurden seit Amtsantritt des Justizministers Wolfgang Brandstetter erteilt?

5.    Bei wie vielen Weisungen seit Amtsantritt des Justizministers Wolfgang Brandstetter wurde der Weisenrat befasst?


6.    Wie viele Weisungen waren seit Amtsantritt des Justizministers Wolfgang Brandstetter Einstellungsweisungen?

7.    Wie viele Einstellungsweisungen wurden seit Amtsantritt des Justizministers Wolfgang Brandstetter vom Weisenrat beschlossen?

8.    Wie viele Einstellungsweisungen wurden seit Amtsantritt des Justizministers Wolfgang Brandstetter vom Minister beschlossen?

9.    Auf welcher Rechtsgrundlage wird das Weisungsrecht des Justizministers an den Weisenrat delegiert?

10. Anhand welcher Kriterien wird die Befassung des Weisungsrecht bzw die Befangenheit des Justizministers festgestellt?

11. Konnten bei der Befassung des Justizministers mit dem Fall der Einstellung des Telekom-Prozesses die Befangenheitskriterien eindeutig verneint werden?