2710/J XXV. GP

Eingelangt am 09.10.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Bezeichnung „medizinische“ Fußpflege

 

Die Fußpflege ist gemäß § 94 Z 23 (GewO) ein reglementiertes Gewerbe. Demzufolge ist ein entsprechender Befähigungsnachweis zu erbringen und gibt den Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben. Bei der Befähigungsprüfung ist in der Kommission auch ein ärztlicher Prüfer vertreten.

 

Gänzlich anders stellt sich die Situation in Deutschland dar, da dort die Fußpflege ein freies Gewerbe ist. Bei unserem Nachbarn ist es möglich, dass jene, die eine entsprechende Ausbildung unter ärztlicher Einbindung absolviert haben, den Zusatz „medizinisch“ (zur Berufsbezeichnung) verwenden dürfen.

 

In Österreich häufen sich die Meldungen, dass heimische Fußpflegebetriebe den Zusatz „medizinisch“ verwenden. Die Wirtschaftskammerorganisation hat demzufolge darauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung nicht erlaubt sei und einen unlauteren Wettbewerb darstelle.

In der Beantwortung (1441/AB) der parlamentarischen Anfrage (1542/J) wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Zusatzes „medizinisch“ die Heilkunde betrifft und daher das Bundesministerium für Gesundheit zuständig ist.

 

In diesem Zusammenhang stellen daher die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie ist die Sachlage nach österreichischem Recht zu beurteilen bzw. zu bewerten?

2.    Welche gesetzlichen Bestimmungen sind dabei ausschlaggebend?

3.    Welche Maßnahmen wurden bis dato gesetzt, um eine missbräuchliche Verwendung des Berufsbezeichnungszusatzes „medizinisch“ zu unterbinden?

4.    Welche Maßnahmen werden noch gesetzt, um gegen eine missbräuchliche Verwendung des Berufsbezeichnungszusatzes „medizinisch“ oder ähnlicher Bezeichnungen vorzugehen?

5.    Welche „Strafen“ drohen den Gewerbetreibenden, wenn sie weiterhin einen derartigen Zusatz zur Berufsbezeichnung verwenden?

6.    Welche Maßnahmen kann die Behörde ergreifen, wenn ihnen entsprechende Fälle bekannt werden?

7.    Welche Behörde ist zuständig?