2866/J XXV. GP
Eingelangt am 23.10.2014
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ANFRAGE
des Abgeordneten Jannach
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Aufbewahrungspflicht für Förderungswerber im Rahmen des ÖPUL 2015
Auf der Internetseite des Finanzministeriums unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-aufbewahrungspflicht.html kann man zum Thema Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen (Konten, Belege, etc.) folgendes nachlesen:
„Verschiedene Belege und Dokumente müssen für bestimmte
Zeiträume aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt für
alle Buchhaltungsunterlagen und Auf-zeichnungen (Konten, Belege,
Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre.
Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die
Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.
Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in
entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im
Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).“
Nur wenn es sich um
Grundstücke handelt, ergibt sich laut BMF folgende Aufbewahrungspflicht:
„Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn
es sich zB um Unterlagen und Aufzeichnungen
handelt, die Grundstücke betreffen, für bestimmte Grundstücke
sogar 23 Jahre (§ 18 Abs.10 UStG). Zudem sind in einem
anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablaufes
weiter aufzubewahren.
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das
Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und
Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf
Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der
urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO).
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist
vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs. 1 BAO).“
Nicht nur im betrieblichen Rechnungswesen gilt die Aufbewahrungspflicht für alle relevanten Unterlagen, auch im landwirtschaftlichen Bereich müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden – diese (obwohl zum Teil auch nur herkömmliche Einkaufs- und Verkaufsbelege) jedoch unverhältnismäßig länger, als es aus dem Merkblatt für den Herbstantrag zum ÖPUL 2015 wie folgt nachzulesen ist:
Als „Ende des letzten Jahres der Verpflichtung“ gilt das Ende der jeweiligen Förderperiode plus 10 Jahre. Dies würde bedeuten, landwirtschaftliche Betriebe, welche Fördergelder erhalten, müssen alle (Grundstücke und Buchhaltung betreffenden) Belege 17 (!) Jahre aufbewahren (Bsp.: 2007 bis 2013 plus 10 Jahre).
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende
Anfrage
1. Wie wird diese Überprüfung der Belege in der Praxis gehandhabt?
2. Kann es beispielsweise im Jahr 2029 tatsächlich zu Überprüfungen von Belegen aus dem Jahr 2015 kommen?
3. Wie wird die Situation gehandhabt, wenn Belege – wie es die Praxis allzu oft zeigt – über die Jahre verbleichen bzw. unlesbar werden?
4. Mit welchen Sanktionen hat der Landwirt zu rechnen, wenn Belege nicht mehr lesbar sind?
5. Welche Begründung gibt es, dass Landwirte ungleichmäßig länger Belege aufbewahren müssen, als andere Betriebe?
6. Welche Gesetzesgrundlage begründet die Aufbewahrungsplicht für Landwirte?
7. Gelten diese Aufbewahrungsregeln auch in anderen EU-Ländern?
8. Wenn ja, in welchen?
9. Wenn nein, welche Regelungen gelten diesbezüglich in den anderen EU-Ländern?