2866/J XXV. GP

Eingelangt am 23.10.2014
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ANFRAGE

des Abgeordneten Jannach

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Aufbewahrungspflicht für Förderungswerber im Rahmen des ÖPUL 2015

 

Auf der Internetseite des Finanzministeriums unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-aufbewahrungspflicht.html kann man zum Thema Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen (Konten, Belege, etc.) folgendes nachlesen:


„Verschiedene Belege und Dokumente müssen für bestimmte Zeiträume aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Auf-zeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht. 
Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).“

Nur wenn es sich um Grundstücke handelt, ergibt sich laut BMF folgende Aufbewahrungspflicht:

„Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich zB um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen, für bestimmte Grundstücke sogar 23 Jahre (§ 18 Abs.10 UStG). Zudem sind in einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablaufes weiter aufzubewahren.
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO). 
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs. 1 BAO).“


Nicht nur im betrieblichen Rechnungswesen gilt die Aufbewahrungspflicht für alle relevanten Unterlagen, auch im landwirtschaftlichen Bereich müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden – diese (obwohl zum Teil auch nur herkömmliche Einkaufs- und Verkaufsbelege) jedoch unverhältnismäßig länger, als es aus dem Merkblatt für den Herbstantrag zum ÖPUL 2015 wie folgt nachzulesen ist:


Als „Ende des letzten Jahres der Verpflichtung“ gilt das Ende der jeweiligen Förderperiode plus 10 Jahre. Dies würde bedeuten, landwirtschaftliche Betriebe, welche Fördergelder erhalten, müssen alle (Grundstücke und Buchhaltung betreffenden) Belege 17 (!) Jahre aufbewahren (Bsp.: 2007 bis 2013 plus 10 Jahre).

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie wird diese Überprüfung der Belege in der Praxis gehandhabt?

 

2.    Kann es beispielsweise im Jahr 2029 tatsächlich zu Überprüfungen von Belegen aus dem Jahr 2015 kommen?

 

3.    Wie wird die Situation gehandhabt, wenn Belege – wie es die Praxis allzu oft zeigt – über die Jahre verbleichen bzw. unlesbar werden?

 

4.    Mit welchen Sanktionen hat der Landwirt zu rechnen, wenn Belege nicht mehr lesbar sind?

 

5.    Welche Begründung gibt es, dass Landwirte ungleichmäßig länger Belege aufbewahren müssen, als andere Betriebe?

 

6.    Welche Gesetzesgrundlage begründet die Aufbewahrungsplicht für Landwirte?

 

7.    Gelten diese Aufbewahrungsregeln auch in anderen EU-Ländern?

 

8.    Wenn ja, in welchen?

 

9.    Wenn nein, welche Regelungen gelten diesbezüglich in den anderen EU-Ländern?