2944/J XXV. GP

Eingelangt am 30.10.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Alev Korun, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Befristung der Familienbeihilfe

BEGRÜNDUNG

 

Bereits im Jahr 2006 wies die Volksanwaltschaft darauf hin, dass kürzere Befristungen der Familienbeihilfe für nicht-österreichische Familien ohne sachliche Rechtfertigung eine Diskriminierung und ein Missstand in der Verwaltung darstellen. Auch in den weiteren Berichtsjahren ist die diskriminierende Befristung der Familienbeihilfe für Eltern mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft weiterhin Thema.

So berichtet die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht 2013 von Familien, bei denen sowohl die Kinder als auch ein Elternteil österreichischer Staatsbürger sind bzw. sich auch der zweite Elternteil bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhält. Auch EU-BürgerInnen suchten Kontakt zur Volksanwaltschaft, weil ihnen die Familienbeihilfe nur befristet zuerkannt wurde.

In den Bescheiden werden seitens der Finanzämter meist keine näheren Begründungen für die Befristung angeführt. Auch objektive Gründe, die aus Sicht der Behörde darauf schließen lassen, dass die Familien ihren Aufenthalt in Österreich beenden und die Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe damit wegfallen könnten, werden nicht übermittelt. Wie die Volksanwaltschaft aber bereits 2006 festgestellt hat, ist eine ungleiche Behandlung bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe nur dann zulässig, wenn es sich um besondere Gründe wie z.B. einen befristeten Aufenthaltstitel handelt. Wenn diese Gründe vorliegen, so sollten diese den Familien mitgeteilt werden, so die Empfehlung der Volksanwaltschaft aus dem Jahr 2006.

Die Befristung hat für betroffene Familien weitreichende Konsequenzen. Um die Verlängerung des Anspruchs zu erwirken, müssen betroffene Familien Daten aktualisieren bzw. nachreichen (Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigung, Nachweis über Alimentationszahlungen, usw.). Selbst wenn die zu erbringenden Daten noch vor Ablaufen der Befristung erbracht werden, können Lücken beim Ausbezahlen der Familienbeihilfe entstehen. Für viele Familien wird dies zu einer existenziellen Frage, denn Ausgaben für Lebensmittel, Miete, Kindergarten, Hort, Kreditrückzahlen sind weiterhin zu begleichen.

Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes liegt in der Zuständigkeit der Finanzämter. Gemäß §13 des Familienlastenausgleichsgesetzes hat das zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Ab Antragstellung bzw. der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, entscheidet das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten, ob dem Antrag stattgegeben wird.

D.h. das Finanzamt hat 6 Monate Zeit um über eine erneute Zuerkennung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Entscheidet das Finanzamt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, so kann beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden. Das Bundesfinanzgericht erteilt dem Finanzamt dann den Auftrag, innerhalb einer 3-monatigen Frist den Bescheid nachzuholen. Im schlimmsten Fall kann eine 9-monatige Lücke beim Familienbeihilfenbezug entstehen. Konsequenzen haben verzögerte Neu-Zuerkennungen auch für Leistungen, die an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden sind wie z.B. die Familienbeihilfe.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1. Für wie viele Personen wurde in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 eine Familienbeihilfe zuerkannt?

2. In wie vielen Fällen wurde die Familienbeihilfe in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils nur befristet zuerkannt?

3. Für welche Dauer wird die Familienbeihilfe in den angefragten Jahren durchschnittlich befristet?

4. Mit welchen Begründungen wurde die Familienbeihilfe jeweils nur befristet zuerkannt?

5. In wie vielen Fällen der befristeten Zuerkennung der Familienbeihilfe lag in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 ein befristeter Aufenthaltstitel vor?

6. Wie viele Tage dauert es in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 bis das Finanzamt ab Antragstellung bzw. Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über die Zuerkennung der Familienbeihilfe entscheidet?

7. Ist es aus ihrer Sicht Familien zuzumuten, dass Sie unter Umständen 9 Monate auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf Familienbeihilfe warten müssen?

8. Die Volksanwaltschaft wiederholt die Thematik der diskriminierenden Befristung der Familienbeihilfe für Eltern mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft jährlich in seinen Berichten. Wie gedenken Sie der Empfehlung der VA in dieser Legislaturperiode gerecht zu werden?


9. Welche konkreten Handlungen sind ihrerseits geplant um den Missstand der Diskriminierung von nicht-österreichischen Familien ohne sachliche Rechtfertigung zu beseitigen?