2952/J XXV. GP

Eingelangt am 30.10.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Beschwerdemanagement Schubhaftzentrum Vordernberg

 

In den Präzisierungen (GZ.: BMI-OA1320/0044-II/1/b/2013) zum "Vertrag über die Vergabe von Dienstleistungen" (GZ.: BMI-OA1320/0077-II/10/2012, Vertrag zwischen der Gemeinde Vordernberg und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres) und den ergänzenden "Klarstellungen zum Vertrag über die Vergabe von Dienstleistungen im Schubhaftzentrum Vordernberg vom 12. April 2013" findet sich unter anderem folgender Punkt:

"4. Beschwerdemanagement


Alle beim Auftragnehmer und/oder Verwaltungshelfern einlangenden Beschwerden und Anregungen sind zu dokumentieren und der Leitung des Anhaltezentrums vorzulegen.

Bei begründetem Verdacht nicht pflichtgemäßer Vornahme von Tätigkeiten kann die Leitung des Anhaltezentrums unter Bekanntgabe der Umstände ein auch vorübergehendes Verwendungsverbot eines Verwaltungshelfers gegenüber dem vertraglich festgelegten Ansprechpartner des Auftragnehmers anordnen und bei Gefahr im Verzuge auch den sofortigen Abbruch der Tätigkeit des Objektes bzw. ein Hausverbot verfügen.

Alle dem Auftraggeber bekannt gewordenen Einwände und Beschwerdefälle werden dem Auftragnehmer in geeigneter Art und Weise übermittelt werden."

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende


Anfrage:

 

1.    Gibt es im Schubhaftzentrum Vordernberg eine Beschwerdestelle für Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeiter_innen der G4S Secure Solutions AG, die den im Schubhaftzentrum Vordernberg angehaltenen Personen zugänglich ist?

2.    Wenn ja, wie ist diese Beschwerdestelle organisiert?

3.    Wenn ja, wer leitet diese Beschwerdestelle?

4.    Wenn ja, wie kann man sich an sie wenden?

5.    Wenn ja, welche Verfahrensschritte sind im Falle einer Beschwerde über Verhalten, das Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht, vorgesehen?

6.    Wenn ja, wer trägt die Beweislast für eine allfällige Körperverletzung?

7.    Wenn ja, welche Folgen sind im Falle der Setzung von Art 3 EMRK widersprechendem Verhalten vorgesehen? Stellt ein derartiges Verhalten einen Kündigungsgrund dar?

8.    Wenn ja, in welchem Fall und in welchem Stadium des Beschwerdeverfahrens wird ein Fall der Polizei zur Anzeige gebracht?

9.    Wenn nein, wieso nicht?

10. Wenn nein, kann sich also eine in Vordernberg angehaltene Person nur bei den im Schubhaftzentrum Vordernberg tätigen Exekutivbeamt_innen beschweren?

11. Wenn nein, rechnen die Beamt_innen in ihrem Vorgehen das Verhalten der Mitarbeiter_innen der G4S Secure Solutions AG hoheitlicher Tätigkeit zu und agieren daher hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ident wie in dem Fall, in dem die Beschwerde gegen eine/n Exekutivbeamt_in gerichtet wäre?

12. Im Fall der Verneinung der Frage 10: Da dann die Beschwerde wie bei einem Fall von Körperverletzung zwischen Privatpersonen zur Anzeige gebracht wird: Inwiefern wird die Beweislastumkehr für den Fall von vermeintlichem Einsatz körperlicher Gewalt bei angehaltenen Personen garantiert (vgl EGMR, Ribitsch gegen Österreich, Appl. 18896/91)?

13. Werden die einlangenden Beschwerden schriftlich dokumentiert?

14. Wenn ja, wie viele Beschwerden sind bisher eingelangt?

15. Wenn ja, worauf genau bezogen sich diese Beschwerden?

16. Wenn nein, wieso nicht?

17. Kam es bisher zu Sanktionen aufgrund begründeter Beschwerden?

18. Wenn ja, zu welchen?