2972/J XXV. GP

Eingelangt am 04.11.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Jannach

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Digitalisierung von Landschaftselementen (LSE) im Rahmen des ÖPUL 2015

 

 

Das österreichische Agrar-Umweltprogramm, das Österreichischen Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL), wurde implementiert, um eines der Oberziele der EU, nämlich „Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und Bekämpfung des Klimawandels“, zu erreichen.

Ziel ist laut Lebensministerium eine weitgehend flächendeckende Teilnahme  der österreichischen Landwirtschaft am ÖPUL. Die rechtliche Basis für das Agrar-Umweltprogramm ist eine Sonderrichtlinie des Bundes (nicht der Europäischen Kommission), worin die allgemeinen und maßnahmenspezifischen Förderungsvoraussetzungen festgelegt sind. Das bedeutet, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Erstellung der Sonderrichtlinie und die grundsätzliche Interpretation der Bestimmungen zuständig.

 

Eine Methode des Ministeriums, um die Ziele des ÖPUL zu erreichen stellt die digitale Erfassung von Landschaftselementen (Bäume, Sträucher, Hecken, etc.) wie auf der untenstehenden Landschaftsaufnahme gut zu erkennen ist, dar. Für die Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung und Biologische Wirtschaftsweise“ ist die Prämie abhängig vom LSE-Anteil an der gesamten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche.

 

Die LKÖ beschreibt die LSE-Erfassung im Sinne aller steuerzahlender Bürger Österreichs und der EU als notwendig, da Zahlungen für die ländliche Entwicklung dokumentiert und kontrolliert werden müssen (siehe http://www.lko.at/?+Landschaftselemente-im-OEPUL-2015-bis-2020+&id=2500,2210876).

 

Für viele betroffene Landwirte (vor allem für Bewirtschafter und Pächter) stellt die LSE-Erfassung jedoch einen weiteren großen Arbeitsaufwand dar. Die zusätzliche Bürokratie wird zur Hürde für jeden Förderwerber.

 

Die „Erhebung der Verfügungsgewalt“ bei Landschaftselementen führt nicht nur zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand, sondern führt zu Bewirtschaftungseinschränkungen, zu möglichen Verteuerungen von Pachtflächen und zu möglichen Streitfällen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, da die Verfügungsgewalt beim Bewirtschafter und nicht beim Eigentümer liegt. Zudem erfasste die AMA auch LSE im Abstand von bis zu 5 m vom beantragten Feldstück entfernt und fordert bei diesen auch die Klärung der Verfügungsgewalt. Die Kontrolle und Einschätzung der Grenzwerte (z. B. Kronendurchmesser bei Bäumen ab 2 m, usw.) birgt großes Fehlerpotenzial in der Bewertung durch den Landwirt und die Kontrollorgane der AMA bzw. der Naturschutzbehörden der Länder.

 

In der folgenden Abbildung sind die Landschaftselemente bereits gekennzeichnet:

 

Quelle: Lebensministerium, Abt. II/3, DI Maria Zingerle

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Landschaftselemente wurden bis dato digitalisiert?

2.    Wie viele Landschaftselemente werden am Ende der Erhebung digitalisiert sein?

3.    Wie hoch waren die bisherigen Kosten für die Digitalisierungen?

4.    Wie viel Personen waren an den Digitalisierungen bisher beschäftigt?

5.    Dürfen Landschaftselemente entfernt werden, wenn man nicht am ÖPUL-Programm, teilnimmt?

6.    Müssen LSE nachgepflanzt werden, wenn sie durch Umwelteinflüsse wegfallen?

7.    Gibt es Sanktionen, wenn solche LSE nicht nachgepflanzt werden?

8.    Werden nur ÖPUL-Programm-Teilnehmer gegebenenfalls sanktioniert?

9.    Welche Sanktionen erfolgen beim Entfernen von digitalisierten LSE?

10. Welche Auswirkungen hat eine nicht gemeldete Entfernung von LSE auf andere Programme (UBB, Bio, usw.) und die Förderungen (%-Sätze von Kürzungen bei anderen Programmen)?

11. Wie lange dauert die Bewilligung für das Entfernen eines LSE durch die Naturschutzbehörde?

12. Ist es gestattet, digitalisierte Landschaftselemente bei einer Nicht-Teilnahme an ÖPUL-Programmen ohne Genehmigung durch eine Naturschutzbehörde und ohne Nachpflanzung zu entfernen?

13. Wie wird der Fall behandelt, wenn auf dem Pachtgrundstück LSE ohne Wissen des Pächters vom Eigentümer entfernt wurden?

14. Die Verfügungsgewalt obliegt laut Sonderrichtlinie dem Förderungswerber; die LKÖ schreibt hingegen, dass bei Pacht- und zur Nutzung überlassene Flächen nicht ohne Rückfragen beim Bewirtschafter die Verfügungsgewalt angenommen werden darf. Wie ist dies zu verstehen?

15. Wer führt die Kontrollen der LSE durch?

16. Erhalten die Naturschutzbehörden der Länder die digitalisierten Daten der AMA?

17. Wenn ja: Welches Gesetz regelt bzw. genehmigt, die digitale Erfassung von LSE durch die AMA und welches Gesetz regelt die Datenübermittlung der digitalisierten LSE an andere Behörden?

18. Betrifft die Erhebung von LSE nur landwirtschaftliche Betriebe?

19. Warum werden LSE auf öffentlichem Grund sowie von Nicht-Landwirten (private Gartenbesitzer, usw.) nicht digital erfasst?

20. Welche Regelungen gelten für öffentliche Körperschaften (Bund, Land, Gemeinden) oder Nicht-Landwirte, die Landschaftselemente in ihrem Eigentum haben?