3004/J XXV. GP
Eingelangt am 05.11.2014
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ANFRAGE
der Abgeordneten Josef A. Riemer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit
betreffend Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS)
Per 21.10.2014 änderte die Schweiz die Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV) infolge eines Urteils des Bundesgerichts. Diese Verordnung begrenzt die nichtionisierende Strahlung, die von ortsfesten Anlagen ausgeht (z.B. Hochspannungsleitungen, Mobilfunk- oder Rundfunksender).
Bisher wurde in der Schweiz die Strahlung von alten Hochspannungsleitungen und Eisenbahnen weniger streng begrenzt als jene von neuen Anlagen. Diese Privilegierung muss laut dem Bundesgericht ein Ende haben, wenn eine alte Anlage wesentlich geändert wird. Das Eidgenössische Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat nun für die Revision dieser Verordnung die Anhörung eröffnet.
Von Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen gehen niederfrequente Magnetfelder aus, die von der Weltgesundheitsorganisation als möglicherweise krebserregend für den Menschen klassiert wurden. Um solche vermuteten und andere noch ungewisse Gesundheitsrisiken möglichst niedrig zu halten, legt die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) strenge Anlagegrenzwerte zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen fest.
Mit der Revision der NISV werden neue Bestimmungen festgelegt. Im Einzelfall sind Überschreitungen des Anlagegrenzwerts weiterhin möglich, dies aber nur, wenn zuvor alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung des Magnetfelds ergriffen werden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit, folgende
Anfrage