3073/J XXV. GP

Eingelangt am 19.11.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte

 

 

§ 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 regelt die Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch Beamte. Gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Aus diesen Gründen kann die Ausübung einer Nebenbeschäftigung mittels schriftlicher Weisung untersagt werden. § 56 Abs 3 BDG 1979 sieht vor, dass der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden hat.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Beamt_innen ihres Ressorts üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 aus?

a.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 SPG üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 aus?

2.    Ist die Zahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG 1979 in den letzten 5 Jahren gestiegen?

3.    Wie viele Beamt_innen üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei einem Sicherheitsunternehmen aus?

a.    Wie viele Beamt_innen üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der G4S Secure Solutions AG aus?

b.    Wie viele Beamt_innen üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co KG aus?

c.    Wie viele Beamt_innen üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der SECURITAS Sicherheitsdienstleistungen GmbH aus?

d.    Wie viele Beamt_innen üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der SIWACHT Bewachungsdienst GmbH aus?

4.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei einem Sicherheitsunternehmen aus?

a.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 SPG üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der G4S Secure Solutions AG aus?

b.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 SPG üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co KG aus?

c.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 SPG üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der SECURITAS Sicherheitsdienstleistungen GmbH aus?

d.    Wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs 2 SPG üben eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 bei der SIWACHT Bewachungsdienst GmbH aus?